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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 430 StPO vom 2023

Art. 430 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 430

Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung

1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:

a.
die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b.
die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c.
die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.

2 Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herab­gesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 430 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210619Mord etc.Schuldig; Beschuldigte; †Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Amtlich; Amtliche; Lensvollstrecker; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Person; Habe; Essen
ZHSB190272Unterlassung der BuchführungSchuldig; Verteidigung; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Verfahren; Berufung; Gericht; Recht; Verfahrens; Entschädigung; Anwalt; Obergericht; Anklage; Drittel; Gesprochen; Entscheid; Aufwand; Recht; Anwalts; Zusammenhang; Verteidiger; Urteil; Gerichtskasse; Staat; Gerichtlichen; Obergerichts; Buchführung; Staatsanwalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 231 (6B_491/2020)
Regeste
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ; Anspruch auf Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug. Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar, der Entschädigungsansprüche zur Folge haben kann (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2). Ein Freiheitsentzug von über 18 ½ Stunden begründet einen Entschädigungsanspruch (E. 2.4).
Beschwerde; Genugtu; Freiheit; Genugtuung; Freiheitsentzug; Medien; Beschwerdeführer; Gericht; Stunden; Vorinstanz; Entschädigung; Verletzung; Schul; Begründe; Anspruch; Hinweis; Hilfenschaft; Bundesgericht; Urteil; Persönlichkeit; Hinweisen; Basel; Beschleunigungsgebots; Recht; Medienberichte; Gehilfenschaft; Festnahme; Basel-Stadt; Medienberichterstattung
138 IV 197 (1B_704/2011)Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Parteientschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens. Der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen sind (E. 2.3.4). Der vom Verteidiger betriebene Aufwand hat sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (E. 2.3.5). Verfahren; Recht; Person; Anwalt; Beschwerde; Verfahrens; Beschuldigt; Beizug; Entschädigung; Beschuldigte; Anwalts; Beschwerdeführer; Staat; Verteidiger; Einvernahme; Anspruch; Prozessordnung; Kantons; Verfahrensrechte; Beschuldigten; Verfahren; Ausübung; Vergehen; Staatsanwaltschaft; Recht; Verteidigung; Botschaft; Aufwand; Kantonsgericht; Verbrechen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2020.37Beschwerde; Beschwerdeführer; Automat; Automaten; Entschädigung; Schaden; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; Verfahrensakten; Entscheid; Gerät; Beschwerdeführers; Bundes; Schadens; Gewinn; Recht; Verfahren; öffnen; Hinzufügen; Filter; Spiel; Schadenersatz; Erwerb; Gemachten; Belege
BP.2019.83Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Beschwerde; Akten; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfahren; Kammer; Entschädigung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Geschäft; Schuldig; Amtlich; Verteidigung; Genugtuung; Bundesstrafgerichts; Verfügung; Verwaltungsrat; Person; Beschuldigte; Amtliche; Bundesgericht; Sorgfalt; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesgerichts; Einstellung; Beschwerdeführers; Verfahrens; Verteidiger;

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, JositschPraxiskommentar StPO2018
Griesser Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
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