Art. 430 CPP dal 2020
Art. 430
1 L’autorità penale può ridurre o non accordare l’indennizzo o la riparazione del torto morale se:
- a.
- l’imputato ha provocato in modo illecito e colpevole l’apertura del procedimento penale o ne ha ostacolato lo svolgimento;
- b.
- l’accusatore privato è tenuto a indennizzare l’imputato; o
- c.
- le spese dell’imputato sono di esigua entità.
2 Nella procedura di ricorso, l’indennizzo e la riparazione del torto morale possono inoltre essere ridotti se sono adempiute le condizioni di cui all’articolo 428 capoverso 2.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 231 (6B_491/2020) | Regeste Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ; Anspruch auf Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug. Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar, der Entschädigungsansprüche zur Folge haben kann (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2). Ein Freiheitsentzug von über 18 ½ Stunden begründet einen Entschädigungsanspruch (E. 2.4). | Beschwerde; Genugtu; Freiheit; Genugtuung; Freiheitsentzug; Medien; Beschwerdeführer; Gericht; Stunden; Vorinstanz; Entschädigung; Verletzung; Schul; Begründe; Anspruch; Hinweis; Hilfenschaft; Bundesgericht; Urteil; Persönlichkeit; Hinweisen; Basel; Beschleunigungsgebots; Recht; Medienberichte; Gehilfenschaft; Festnahme; Basel-Stadt; Medienberichterstattung |
138 IV 197 (1B_704/2011) | Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Parteientschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens. Der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen sind (E. 2.3.4). Der vom Verteidiger betriebene Aufwand hat sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (E. 2.3.5). | Verfahren; Recht; Person; Anwalt; Beschwerde; Verfahrens; Beschuldigt; Beizug; Entschädigung; Beschuldigte; Anwalts; Beschwerdeführer; Staat; Verteidiger; Einvernahme; Anspruch; Prozessordnung; Kantons; Verfahrensrechte; Beschuldigten; Verfahren; Ausübung; Vergehen; Staatsanwaltschaft; Recht; Verteidigung; Botschaft; Aufwand; Kantonsgericht; Verbrechen |