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Obligationenrecht (OR)

Art. 430 OR vom 2022

Art. 430 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 430

1 Abgesehen von dem Falle, wo der Kommissionär unbefugterweise Kredit gewährt, hat er für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners nur dann einzustehen, wenn er sich hiezu verpflichtet hat, oder wenn das am Orte seiner Niederlas­sung Handelsgebrauch ist.

2 Der Kommissionär, der für den Schuldner einsteht, ist zu einer Ver­gütung (Delcredere-Provision) berechtigt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 430 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEHG 2017 95Unangemessene Geschäftsbedingungen gemäss KartellgesetzBeklagte; Klägerin; Beklagten; Schaden; Patronatserklärung; Verfahren; Partei; Verjährung; Entscheid; Besicherung; Wettbewerbs; Gericht; Kosten; Liegen; Geschäfts; Schadenersatz; September; Angemessen; Parteien; Verfahrens; Rechtlich; August; Geltend; Zahlung; Oktober; Stellt; Rahmen
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