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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 43 ZPO vom 2023

Art. 43 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 43

Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen; Zahlungsverbot

1 Für die Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft zwingend zuständig.

2 Für die Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln ist das Gericht an dem Ort zwin­gend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist.

3 Für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere und der Versicherungspolicen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwin­gend zuständig.

4 Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist das Gericht am Zahlungsort zwingend zuständig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 43 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180127KraftloserklärungAktien; Beklagten; FinfraG; Gericht; Klage; Namenaktien; Kaufangebot; Schweiz; Frist; Schweizer; Publikation; Eingabe; Kantons; Aktionäre; Partei; Kraftloserklärung; Verfügt; Urteil; Angebots; Verfahren; Parteien; Handelsgericht; Streitwert; Gerichtsgebühr; Gesellschaft; Zielgesellschaft; Angebotsfrist; Kraftlos; SCHULTHESS
ZHHG150046KraftloserklärungAktie; Aktien; Klagten; Beklagten; Aktionär; Stimmrecht; Klage; Gericht; Aktionäre; Stimmrechte; Namenaktien; Gesellschaft; Kraftloserklärung; Schweiz; Angebots; Publikation; Schweizer; Ruhen; Frist; Aktienregister; Zielgesellschaft; Gehaltenen; Berücksichtigung; Partei; Verfahren; Streitwert; Tragene; Aktien; Gerichtsgebühr; Dispoaktien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Grundpfandtitel; Gericht; Papier-Schuldbrief; Zuständigkeit; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Forderung; Kanton; Grundpfandtiteln; Schweiz; Institut; Zivilprozessordnung; Verwendete; Wortlaut; Grammatikalische; Verbrieft; Beschwerde
112 II 512Art. 48 ff., Art. 68, Art. 84 OG: Kantonaler Rechtsmittelentscheid über einen Schiedsspruch; Weiterziehung an das Bundesgericht. Bedeutung des Vorbehalts gemäss Art. 15 Abs. 1 KG. 1. Gegen kantonale Rechtsmittelentscheide im Schiedsgerichtsverfahren ist ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde gegeben, auch wenn sie Zwischenentscheide über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffen (E. 1). Umdeutung der unzulässigen Berufung in eine staatsrechtliche Beschwerde; Kognition des Bundesgerichts (E. 2a). 2. Tragweite des Vorbehalts des ordentlichen Rechtswegs nach Art. 15 Abs. 1 KG (E. 2b, 2c). Berufung; Recht; Bundesgericht; Schiedsgericht; Beschwerde; Schiedsgerichts; Zuständigkeit; Klagte; Obergericht; Beklagten; Entscheid; Rechtsmittel; Staatsrechtliche; Rechtsmittelentscheid; Obergerichts; Ordentliche; Kantonale; Verletzung; Nichtigkeit; Ordentlichen; Konkordat; Poolvertrag; Bundesrechtliche; Richter; Nichtigkeitsbeschwerde; Angefochten; Kartellverpflichtung; Urteil; Hinweis; Staatliche
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