1 Für die Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft zwingend zuständig.
2 Für die Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist.
3 Für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere und der Versicherungspolicen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.
4 Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist das Gericht am Zahlungsort zwingend zuständig.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG180127 | Kraftloserklärung | Aktien; Beklagten; FinfraG; Gericht; Klage; Namenaktien; Kaufangebot; Schweiz; Frist; Schweizer; Publikation; Eingabe; Kantons; Aktionäre; Partei; Kraftloserklärung; Verfügt; Urteil; Angebots; Verfahren; Parteien; Handelsgericht; Streitwert; Gerichtsgebühr; Gesellschaft; Zielgesellschaft; Angebotsfrist; Kraftlos; SCHULTHESS |
ZH | HG150046 | Kraftloserklärung | Aktie; Aktien; Klagten; Beklagten; Aktionär; Stimmrecht; Klage; Gericht; Aktionäre; Stimmrechte; Namenaktien; Gesellschaft; Kraftloserklärung; Schweiz; Angebots; Publikation; Schweizer; Ruhen; Frist; Aktienregister; Zielgesellschaft; Gehaltenen; Berücksichtigung; Partei; Verfahren; Streitwert; Tragene; Aktien; Gerichtsgebühr; Dispoaktien |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 133 (5A_331/2018) | Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). | Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Grundpfandtitel; Gericht; Papier-Schuldbrief; Zuständigkeit; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Forderung; Kanton; Grundpfandtiteln; Schweiz; Institut; Zivilprozessordnung; Verwendete; Wortlaut; Grammatikalische; Verbrieft; Beschwerde |
112 II 512 | Art. 48 ff., Art. 68, Art. 84 OG: Kantonaler Rechtsmittelentscheid über einen Schiedsspruch; Weiterziehung an das Bundesgericht. Bedeutung des Vorbehalts gemäss Art. 15 Abs. 1 KG. 1. Gegen kantonale Rechtsmittelentscheide im Schiedsgerichtsverfahren ist ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde gegeben, auch wenn sie Zwischenentscheide über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffen (E. 1). Umdeutung der unzulässigen Berufung in eine staatsrechtliche Beschwerde; Kognition des Bundesgerichts (E. 2a). 2. Tragweite des Vorbehalts des ordentlichen Rechtswegs nach Art. 15 Abs. 1 KG (E. 2b, 2c). | Berufung; Recht; Bundesgericht; Schiedsgericht; Beschwerde; Schiedsgerichts; Zuständigkeit; Klagte; Obergericht; Beklagten; Entscheid; Rechtsmittel; Staatsrechtliche; Rechtsmittelentscheid; Obergerichts; Ordentliche; Kantonale; Verletzung; Nichtigkeit; Ordentlichen; Konkordat; Poolvertrag; Bundesrechtliche; Richter; Nichtigkeitsbeschwerde; Angefochten; Kartellverpflichtung; Urteil; Hinweis; Staatliche |