E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge sul contratto d’assicurazione (LCA)

Art. 43 LCA dal 2022

Art. 43 Legge sul contratto d’assicurazione (LCA) drucken

Art. 43

Le comunicazioni che l’assicuratore deve fare a norma della presente legge allo stipulante o all’avente diritto possono essere fatte valida­mente all’ultimo indirizzo a lui noto.

Comunicazione dello stipulante o dell’avente diritto: indirizzi



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZV.2018.7 (SVG.2019.120)Rückforderung von Krankentaggeldern wegen Anzeigepflichtverletzung (Bundesgerichtsurteil 4A_283/2019 vom 17.10.19)Beklagte; Kläger; Klägerin; Beklagten; Versicherung; Anzeigepflicht; Kündigung; Dezember; Werden; Vertrag; Behandlung; Schreiben; Fragen; Rechtsanwalt; Anzeigepflichtverletzung; Leistung; Arbeitsunfähigkeit; Gefahr; Bericht; Tatsache; Welche; Vertrete; Sichere; Bereits; Vollmacht; Bundesgericht; Gericht; Beschwerde; Versicherer; Versicherungsvertrag
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz