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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 43 VVG vom 2022

Art. 43 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 43

Die Mitteilungen, die das Versicherungsunternehmen nach Massgabe dieses Geset­zes dem Versi­cherungsnehmer oder dem Anspruchs­berechtigten zu machen hat, erfolgen gültig an die dem Versicherungsunternehmen bekannte letzte Adresse.

Mitteilungen des Versiche­rungs­neh­mers oder An­spruchs­be­rech­tigten; Meldestellen


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZV.2018.7 (SVG.2019.120)Rückforderung von Krankentaggeldern wegen Anzeigepflichtverletzung (Bundesgerichtsurteil 4A_283/2019 vom 17.10.19)Beklagte; Kläger; Klägerin; Beklagten; Versicherung; Anzeigepflicht; Kündigung; Dezember; Werden; Vertrag; Behandlung; Schreiben; Fragen; Rechtsanwalt; Anzeigepflichtverletzung; Leistung; Arbeitsunfähigkeit; Gefahr; Bericht; Tatsache; Welche; Vertrete; Sichere; Bereits; Vollmacht; Bundesgericht; Gericht; Beschwerde; Versicherer; Versicherungsvertrag
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