(Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG)
1 Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahr-rädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:
2 Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren.
167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).
168 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2404).
BGE | Regeste | Schlagwörter |
125 IV 189 | Art. 117 StGB und Art. 125 StGB; Selbstgefährdung des Verletzten. Wer lediglich eine eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung eines anderen in untergeordneter Weise ermöglicht, veranlasst oder unterstützt, macht sich grundsätzlich nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdeliktes strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert (E. 3a). Wer es zulässt, dass sich ein Radfahrer an sein Motorfahrrad anhängt, und mit dem Motorfahrrad korrekt weiterfährt, ist für eine dabei eingetretene Tötung oder Verletzung des Radfahrers in der Regel nicht strafrechtlich verantwortlich (E. 3b). | Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Recht; Motorfahrrad; Körperverletzung; Fahrlässige; Fahrrad; Schwere; Risiko; Erfolg; Einwilligung; Selbstgefährdung; Verletzung; Tretene; Schweren; Verantwortlich; Fahrlässigen; Vorinstanz; Peter; Beschwerdegegners; Gefährdung; Vorwurf; Nichtigkeitsbeschwerde; Rechtfertige; Gefahr; Gangene; Gefährdet; Urteil |