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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 43 LEF dal 2020

Art. 43 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 43

E. Eccezioni all’esecuzione in via di fallimento

L’esecuzione in via di fallimento è in ogni caso esclusa per:

1.
imposte, tributi, tasse, sportule, multe e altre prestazioni fondate sul diritto pubblico e dovute a pubbliche casse o a funzionari;
1bis.2 premi dell’assicurazione obbligatoria contro gli infortuni;
2.3
contributi periodici di mantenimento o d’assistenza in virtù del diritto di famiglia e contributi di mantenimento secondo la legge del 18 giugno 20044 sull’unione domestica registrata;
3.
pretese tendenti alla prestazione di garanzia.

1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).
2 Introdotto dal n. I della LF del 3 ott. 2003, in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2757; FF 2002 7175).
3 Nuovo testo giusta l’all. n. 16 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).
4 RS 211.231


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 43 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230058KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Schuldner; SchKG; Entscheid; Gläubiger; Konkurseröffnung; Beschwerdeverfahren; Kantons; Gläubigerin; Forderung; Bundesgericht; Urteil; Zuweisen; Oberrichter; Betreibung; Glaubhaft; Urkunden; Zahlungsfähigkeit; Erstinstanzlichen; Entscheidgebühr; Konkurshinderungsgründe; Nicht; Zweitinstanzliche; Vorinstanz; Akten; Gewiesen; Einzureichen; Sind; Altstadt
ZHPD230004Forderung / SicherheitBeschwerde; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Zahlung; Konkurs; Zahlungs; Betreibung; Higkeit; Fähigkeit; Vorinstanz; Partei; Zahlungsunfähigkeit; Parteientschädigung; Entscheid; Sicherheit; Konkurse; Unterlagen; Konkurseröffnung; Wäre; Aufl; Verfügung; Pfändung; Forderung; Streitwert; Vorliege; Verfahren; Gericht; SchKG; Frist
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2010/14Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: Schaden; Beschwerde; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung;Offenen; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Müsse; Forderung; Verfahren; Forderungen; Kantonalrechtliche; Trete; Hinweis; Zeitpunkt; Pflicht
SGAHV 2010/14Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: Schaden; Beschwerde; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung;Offenen; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Müsse; Forderung; Verfahren; Forderungen; Kantonalrechtliche; Trete; Hinweis; Zeitpunkt; Pflicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 288 (5A_54/2013)Art. 43 Abs. 1 SchKG; Ausnahmen von der Konkursbetreibung. Die Betreibung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für Arbeitgeberbeiträge fällt nicht unter Art. 43 Abs. 1 SchKG und kann daher auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Recht; SchKG; Konkurs; Beschwerde; Betreibung; Stiftung; Betreibungs; Auffangeinrichtung; Konkursbetreibung; Forderung; öffentlichrechtliche; Private; Beschwerdegegnerin; Rechtsvorschlag; Gläubiger; Obligatorische; Privatrechtliche; Urteil; Konkursandrohung; Arbeitgeber; Privaten; Hinw; Beschwerdeführer; Mittelland; Betreibungsamt; Rechtsprechung; Schuldner; Beiträge; Obligatorischen; Aufsichtsbehörde
136 III 528 (4A_219/2010)Aberkennungsklage in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung (Art. 38 und 83 Abs. 2 SchKG); Sicherstellung einer Forderung als "Gegenleistung" für ein Stillhalten des Gläubigers; kommt dem Bestand der zu sichernden Forderung oder allfälligen Willensmängeln bezüglich der Schuldanerkennung für die Sicherstellungspflicht (Art. 23 f. und 28 OR) Bedeutung zu? Mit der Aberkennungsklage kann der Betriebene in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung umfassend prüfen lassen, ob die Forderung auf Sicherheitsleistung besteht. Wurde die Sicherheitsleistung als "Gegenleistung" für ein Stillhalten des Gläubigers versprochen, bleibt sie jedenfalls geschuldet, bis im Streitfall über den Bestand der zu sichernden Forderung oder die vom Schuldner bezüglich der Schuldanerkennung geltend gemachten Willensmängel rechtskräftig entschieden ist. Andernfalls würde der Schuldner ohne Gegenleistung vom Stillhalteabkommen profitieren (E. 3).
Forderung; Sicherstellung; Schuld; Beschwerde; Vertrag; Täuschung; Irrtum; Recht; Beschwerdeführer; Leistung; Sichernde; Schuldanerkennung; Betreibung; Schuldner; Vorinstanz; Sicherheit; Beschwerdegegner; Entschieden; Grundlage; Pflicht; AMONN/WALTHER; Sicherheitsleistung; Sicherstellungspflicht; Streit; Höhe; Getäuscht; Stillhalteabkommen; SchKG; Rechtskräftig; Aberkennungsklage

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-400/2017VerfahrenskostenGebühr; Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Gebühren; Verfügung; Zugang; Angefochten; Angefochtene; Erlass; Recht; Dokument; Angefochtenen; Bundes; Streitige; Dokumente; Beschwerdeführers; Rechnung; Erwähnt; Akten; Betreibung; Gebührenverfügung; Marktbeobachtung; Stunden; Verfahren; Inkasso; Zugangsgesuch; Gesuch; Rechtsvorschlag
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