Art. 43 OR de 2022
Art. 43
1 Le juge détermine le mode ainsi que l’étendue de la réparation, d’après les circonstances et la gravité de la faute.
1bis Lorsqu’un animal qui vit en milieu domestique et n’est pas gardé dans un but patrimonial ou de gain, est blessé ou tué, le juge peut tenir compte dans une mesure appropriée de la valeur affective de l’animal pour son détenteur ou les proches de celui-ci.26
2 Des dommages-intérêts ne peuvent être alloués sous forme de rente que si le débiteur est en même temps astreint à fournir des sûretés.
26 Introduit par le ch. II de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZZ.1984.31 | Staatshaftung, Liquidation einer Personalfürsorgestiftung | Stifterfirma; Stiftung; Stiftungsvermögen; Destinatäre; Forderung; Schaden; Alleinaktionär; Aufsichtsbehörde; Klägern; Verteilung; Stiftungsvermögens; Verwendung; Aufsichtsbehörden; Vermögens; Zeitpunkt; Höhe; Zwecke; Solothurn; Staat; Pflicht; Auflösung; Konkurs; Liquidation; AaO; Entstanden; Privatvermögen; Sorgen; Zweckwidrig |
SG | OH 2009/8 | Entscheid Art. 12 Abs. 2 aOHG: Bemessung der Genugtuung für die Eltern eines Tötungsopfers. Massgeblich bei der Bemessung der Genugtuung ist das nach objektiven Kriterien feststellbare, durch die Straftat erlittene Leid. Dabei ist die finanzielle Situation der ansprechenden Person grundsätzlich nicht zu beachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. August 2010, OH 2009/8). | Genugtuung; Recht; Rekurrenten; Bemessung; Finanziell; Finanzielle; Opfer; Opferhilferechtliche; Vorinstanz; Recht; Getötete; Getöteten; Berücksichtigen; Opferhilferechtlichen; Eltern; Verhältnisse; Finanziellen; Person; Bundesgericht; Entschädigung; Situation; Auffassung; Gallen; Enkel; Umstände; Ergebe; Hinweise; überdurchschnittlich; Anspruch |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 626 | Frachtvertrag; Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR; SR 0.741.611); Ersatzanspruch des Empfängers wegen Beschädigung der transportierten Ware. Frage des anwendbaren Rechts in Bezug auf den Beförderungsvertrag und die Abtretung der Ersatzforderung des Empfängers an seinen Transportversicherer (E. 2). Formloser Abschluss eines CMR-Frachtvertrages (E. 3). Haftungsordnung gemäss CMR; Schadenersatzanspruch des Empfängers gegenüber dem Frachtführer (E. 4). Gültigkeit der zwischen dem Empfänger und dessen Transportversicherer erfolgten Zession, namentlich im Hinblick auf die Rückgriffsordnung von Art. 51 Abs. 2 OR (E. 5). | Transport; Recht; Frachtführer; Empfänger; Vertrag; Transportgut; Order; Thume; Käuferin; Maschinen; Verkäuferin; Transportgutes; Frachtvertrag; PIPER; Nationale; Beschädigung; Beklagten; Vorinstanz; Forderung; Berufung; THUME; Schaden; Haftung; International; Person; HELM; Strasse; Fremuth/; Urteil |
129 IV 124 | Art. 159 Abs. 1 aStGB; ungetreue Geschäftsführung. Die Entgegennahme von Schmiergeldern erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung nur, wenn der Geschäftsführer durch die Zuwendung zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht bleibt straflos (E. 4.1). | Geschäft; Geschäfts; Beschwerde; Beschwerdeführer; Geschäftsführung; Ungetreue; Vermögens; Preis; Ungetreuen; Aktien; Alpha; Börse; Vermögensinteressen; Tatbestand; Hilfe; Kommission; Urteil; Vorinstanz; Recht; Gehilfe; AStGB; Ursprünglich; Hanover; Geschäftsführer; Kunden; Verhalten; Schwarzzahlung; Leistung; Zahlung |