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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 43 MWSTG vom 2023

Art. 43 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 43

Rechtskraft der Steuerforderung

1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:

a.
eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil;
b.
die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person;
c.
den Eintritt der Festsetzungsverjährung.

2 Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 268 (2C_404/2016)Art. 12 Abs. 1 VStV; die vorbehaltlose Bezahlung einer Steuerrechnung steht einer Rückvergütung nicht entgegen. Ist eine Steuerschuld nicht auferlegt worden im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VwVG, steht der steuerpflichtigen Person auch bei vorbehaltloser Bezahlung des Steuerbetrags der Nachweis offen, sie habe eine Nichtschuld bezahlt (E. 2.3, 2.4, 4.2). Die Norm bezweckt, die Rückvergütung einer irrtümlich bezahlten Steuer zu ermöglichen, wenn mangels Verfügung kein Rechtsmittel offensteht. Eine teleologische Reduktion des Begriffs "Entscheid" mittels Surrogaten läuft dem Schutzzweck der Norm zuwider (E. 4.3). Steuer; Verfügung; Entscheid; Verrechnungssteuer; Bezahlt; Recht; Rückvergütung; Beschwerde; Rechtskräftig; Urteil; Bundesgericht; Person; Vorbehaltlos; Bezahlung; Zahlung; Abteilung; Bundesgerichts; Bezahlte; Hauptabteilung; Steuerverwaltung; Vorbehaltlose; Eröffnung; Verfügungscharakter; Wortlaut; Steuerforderung; Festgesetzt; Eidgenössische; Anordnung; Rechtsmittel; Rechnung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6511/2019MehrwertsteuerSteuer; Beschwerde; Steuerperiode; Verjährung; MWSTG; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführerin; Kontrolle; Steuerforderung; Einsprache; Sachverhalt; Mehrwertsteuer; Vorliegenden; Frist; Festsetzung; Urteil; Verfügung; Verjährungsfrist; Einspracheentscheid; Vorinstanz; Steuerperioden; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Festsetzungsverjährung; Entgelt; Einschätzungsmitteilung; Unterbrochen
A-6527/2019MehrwertsteuerSteuer; Beschwerde; Steuerperiode; Verjährung; Forderung; MWSTG; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Steuerforderung; Einsprache; Kontrolle; Sachverhalt; Vorliegenden; Mehrwertsteuer; Urteil; Frist; Einspracheentscheid; Festsetzung; Verfahren; Verjährungsfrist; Steuerperioden; Vorinstanz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Festsetzungsverjährung; Unterbrochen; Verfahrens; Einschätzungsmitteilung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2017.15Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Bundes; Gesuch; Durchsuchung; Entsiegelung; Verfahren; MWSTG; Steuer; Beschwerde; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Papiere; Daten; Beschwerdekammer; Gesuchsgegner; Unterlagen; Beschluss; Mehrwertsteuer; Sichergestellt; Entsiegelungsgesuch; Untersuchung; Bundesgericht; Sachverhalt; Steuerforderung;Bundesgerichts; Versiegelt; Durchsuchen; Tatverdacht
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