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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 43 FIDLEG vom 2021

Art. 43 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 43

Zusammenfassung

1 Die Zusammenfassung soll einen Vergleich unter ähnlichen Effekten erleichtern.

2 In der Zusammenfassung ist deutlich hervorzuheben, dass:

a.
sie als Einleitung zum Prospekt zu verstehen ist;
b.
sich der Anlageentscheid nicht auf die Zusammenfassung, sondern auf die Angaben des gesamten Prospekts stützen muss;
c.
eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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