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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 43 BGG vom 2020

Art. 43 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift

Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:

a.
es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b.
der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 IV 271 (1C_187/2007)Art. 43 und 84 BGG; internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles; Übermittlung von Internet-Adressierungselementen auf der Grundlage von Art. 14 BÜPF als Massnahme der polizeilichen Zusammenarbeit und nicht der Rechtshilfe. Die Möglichkeit, die Beschwerdebegründung i.S. von Art. 43 BGG zu ergänzen, ist nicht die Regel: Grundsätzlich wird sie nur ausnahmsweise, aufgrund der Vielzahl und der Schwierigkeit der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen gewährt (E. 2.1). Die Übermittlung von Elementen einer IP-Adresse (hier: Namen, Telefonnummer und Adresse des Benutzers) an eine ausländische Behörde, ohne sämtliche so genannte Randdaten und insbesondere ohne den Inhalt der Kommunikationen, stellt keine Rechtshilfemassnahme dar, sondern eine Massnahme der polizeilichen Zusammenarbeit, die im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 14 BÜPF durchgeführt werden kann (E. 2.2-2.6). Dell'; Della; Federale; Comunicazioni; Internet; Delle; Forma; Telecomunicazioni; Ricorso; Sulla; LSCPT; Sorveglianza; Tenuto; Consid; Informazioni; Secondo; Diritto; Lett; Tribunale; L'art; Assistenza; Polizia; Essere; Indirizzo; Pubblico; Penale; Senza; Autorità; Ricorrenti; Questi
133 IV 125 (1C_125/2007)Art. 20, 43 lit. a, 84, 107 Abs. 3, 108 Abs. 1, 109 Abs. 1 und 3 BGG. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Prüfung des Vorliegens eines "besonders bedeutenden Falles". Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des besonders bedeutenden Falles (im Sinne von Art. 84 BGG) betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und 108 BGG) um eine "lex specialis" für Beschwerdeverfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Prozessuale Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens nach Art. 109 i.V.m. Art. 107 Abs. 3 BGG (bei Nichteintreten auf die Beschwerde). Verfahrensvorschriften für den Fall des Eintretens. Abgrenzung von der Prüfung der allgemeinen Zulässigkeitsgründe gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG (E. 1.1 und 1.2). Vorliegen eines besonders bedeutenden Rechtshilfefalles verneint. Nichteintreten im vereinfachten Verfahren in Dreierbesetzung und mit summarischer Begründung (E. 1.3 und 1.4). Verfahrensausgang. Keine Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (Art. 43 lit. a BGG; E. 2). Beschwerde; Verfahren; Rechtshilfe; Entscheid; Nichteintreten; Bedeutenden; öffentlich; Verfahrens; Bedeutender; öffentlich-rechtlichen; Nichteintretensentscheid; Sachen; Vorliegen; Vereinfachten; Bundesgericht; Dreierbesetzung; Falles; Angelegenheiten; Beschwerdeführer; Vorliege; Verhältnis; Specialis; Frist; Internationale; Betrifft; Prüfung; Begründet; Unzulässigkeitsgr

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3872/2020BerufsprüfungBeschwerde; Prüfung; Beschwerdeführer; Recht; Partei; Vorinstanz; Mündlich; Prüfungsteil; Parteien; Parteientschädigung; Immobilienbewertung; Verfahren; Mündliche; Prüfungsteile; Bewertung; Beschwerdeführers; Genügen; Genügend; Verfahrens; Urteil; Genügende; Experten; Bundesverwaltungsgericht; Mündlichen; Erstinstanz; Höhe; Begründung; Rechtsvertreter; «Immobilienbewertung; Beschwerdeentscheid
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