Arbeitskommission
1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Arbeitskommission aus Vertretern der Kantone und wissenschaftlichen Sachverständigen, aus Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände in gleicher Zahl sowie aus Vertretern weiterer Organisationen.
2 Die Arbeitskommission begutachtet zuhanden der Bundesbehörden Fragen der Gesetzgebung und des Vollzugs. Sie ist befugt, von sich aus Anregungen zu machen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA150023 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Belastung; Läge; Psychisch; Psychische; Klägers; Berufung; Beklagten; Kausalzusammenha; Kausalzusammenhang; Heimbewohner; Arbeitgeber; Belastungs; Psychischen; Gesundheit; Medizinisch; Vorfälle; Vorfall; Fürsorge; Krank; Medizinische; Sorgepflicht; Belastungen; Schaden; Massnahmen; Immanent; Sicherheits; Fürsorgepflicht |