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Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)

Art. 43 LPGA dal 2021

Art. 43 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 43 Accertamento

1 L’assicuratore esamina le domande, intraprende d’ufficio i necessari accertamenti e raccoglie le informazioni di cui ha bisogno. Le informazioni date oralmente devono essere messe per scritto.

2 Se sono necessari e ragionevolmente esigibili esami medici o specialistici per la valutazione del caso, l’assicurato deve sottoporvisi.

3 Se l’assicurato o altre persone che pretendono prestazioni, nonostante un’ingiunzione, rifiutano in modo ingiustificato di compiere il loro dovere d’informare o di collaborare, l’assicuratore può, dopo diffida scritta e avvertimento delle conseguenze giuridiche e dopo aver impartito un adeguato termine di riflessione, decidere in base agli atti o chiudere l’inchiesta e decidere di non entrare in materia1.


1 Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 33 LRC; RU 1974 1051).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 43 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180252NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfügung; Arbeitgeber; Diebstahl; Aussage; Entscheid; Obergericht; Begründung; Gehör; Beschwerdeführers; Schuldig; Sachen; Unentgeltliche; Ehemaligen; Verletzung; Rechtsmittel; Äusserungen; Zürich-Sihl; Kasse; Empfang; Antrag; Schwerwiegende; Aussagen; Nachfolgend; Kassenverfügung
ZHSB170337mehrfachen BetrugSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Ehemann; Akten; Familie; Wirtschaftlich; Konten; Wirtschaftliche; Hilfe; Aktennotiz; Konto; Berufung; Urteil; Recht; Sozialhilfe; Kinder; Einkommen; Terthur; Sozialbehörde; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Selbstdeklaration; Liegenden; Aktennotizen; Gesuch; Winterthur; Vorliegen; Formular
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/329Entscheid Art. 7, 8 und 16 ATSG. Art. 28 IVG. Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens inklusive einer neuropsychologischen Untersuchung. Aufgrund eines im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichts haben sich neue Erkenntnisse ergeben. Der medizinische Sachverhalt ist nicht vollständig abgeklärt worden. Rückweisung zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2020, IV 2017/329). Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; IV-act; Depressiv; Arbeitsfähigkeit; Untersuchung; Prof; Depressive; Diagnose; Gutachten; Neuropsychologisch; Beschwerdegegnerin; Neuropsychologische; Diagnosen; Störung; Narzisstische; Verminderte; Leistung; Abklärung; Kognitive; Valide; Worden; Gutachter; Depressiven; Gesundheit; IV-Stelle; Erschöpfung; Subjektiv
SGIV 2017/391Entscheid Art. 53 Abs. 2 ATSG. Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Wiedererwägung einer formell rechtskräftig zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung. Frage nach der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft oder in einem geschützten Rahmen bei einer Minderintelligenz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2020, IV 2017/391). Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; IV-act; Arbeite; IV-Stelle; Beschwerdegegnerin; Fähig; Verfügung; Arbeitgeber; Durchschnittlich; Beschwerdeführers; Rente; Leistung; Erhalte; Sachverhalt; Unterdurchschnittlich; Recht; Ständig; Müsse; Recht; Franken; Sachbearbeiter; Ursprüngliche; Sinne; Gutachten; Arbeitsfähigkeit; Tätigkeiten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 28 (8C_81/2021)
Regeste
Art. 10 Abs. 3 UVG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Hilfe und Pflege zu Hause; Verhältnis des Beitrags des Versicherers an nichtmedizinische Hilfe zu Hause zur Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 UVG . Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG und derjenige auf die beitragsweise Abgeltung der nichtmedizinischen Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV überschneiden sich teils und teils ergänzen sie sich (E. 6.4.2). Bei der Festlegung des Beitrags an nichtmedizinische Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV ist die Hilflosenentschädigung deshalb in die Anspruchsermittlung einzubeziehen. Vom gesamthaft zu erhebenden zeitlichen Bedarf an nichtmedizinischen Unterstützungsleistungen bzw. von der gestützt darauf zu ermittelnden Abgeltung ist die Hilflosenentschädigung in Abzug zu bringen. Ausgenommen davon ist eine Quote von 15 % für die alltägliche Lebensverrichtung "Fortbewegung ausserhalb des Hauses" und dessen naher Umgebung, die den bestimmungsgemässen Rahmen von Art. 18 UVV sprengt (E. 6.5.2).
Hilflosenentschädigung; Hilfe; Medizinisch; Medizinische; Pflege; Lebensverrichtung; Hause; Lebensverrichtungen; Nichtmedizinische; Abgeltung; Beitrags; Grundpflege; Täglich; Recht; Alltägliche; Beschwerde; Medizinischen; Person; Anspruch; Alltäglichen; Unfall; Urteil; Hinweis; Überwachung; Behandlung; Unterstützung; Gelte; Leistungen; Hauspflege; Beschwerdeführer
147 V 79 (9C_174/2020)
Regeste
Art. 72 bis IVV ; polydisziplinäre Verlaufsgutachten. Eine Gutachterstelle darf im Rahmen eines laufenden Abklärungsverfahrens ohne Zuhilfenahme des Zufallsprinzips mit dem polydisziplinären Verlaufsgutachten beauftragt werden, wenn die von ihr erstattete Erstexpertise auf einer zufallsbasierten Auftragserteilung beruht hat (E. 7.4.5).
Verlauf; Abklärung; Gutachten; Medizinische; Verlaufsgutachten; Gutachter; Zufallsprinzip; Polydisziplinäre; Beschwerde; Auftrag; Auslegung; Medizinischen; Erstgutachten; Gutachterstelle; Urteil; Polydisziplinären; Rente; Vergabe; Verwaltung; Verschiedene; Begutachtung; Verfahren; Rechtlich; Beschwerdeführer; Beurteilung; Sind; Invalidenversicherung; Wortlaut; Auftragsvergabe

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3883/2020RentenrevisionFähigkeit; Beschwerde; Arbeit; IV-act; Medizinische; Gutachten; Beweis; Rente; Urteil; Medizinischen; Verfügung; Vorinstanz; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Psychiatrische; Arbeitsfähigkeit; ABI-Gutachten; Depressive; Beschwerdeführerin; Invalidität; BVGer; Untersuchung; IVSTA; Leichte; Störung; Verwaltung; Begutachtung; Angefochtene; Behandelnde; Partei
B-1806/2021ArbeitslosenversicherungArbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Urteil; Kurzarbeit; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeitsentschädigung; Unterlagen; Kurzarbeitsentschädigungen; Revision; Akten; Anspruch; Beweis; Verfahren; Einsprache; Reichte; Arbeitszeiterfassung; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverträge; Reichten; Seien; Arbeitgeber; Auskünfte; Partei; Träglich; Schriftlich; Arbeitnehmer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich2015
Ueli KieserATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich2015
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