E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 43 AIG vom 2022

Art. 43 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 43

62 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung

1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:

a.
sie mit diesen zusammenwohnen;
b.
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c.
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d.
sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e.
die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200663 über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

2 Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.

3 Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.

4 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.

5 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.

6 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungs­bewilligung.

62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

63 SR 831.30


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.108Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der SchweizBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Schweiz; Aufenthalt; Ehefrau; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Migrationsamt; Schulden; Heimat; Lanka; Familie; Unentgeltliche; Verfahren; Eheliche; Beschwerdeführers; Arbeit; Ehescheidung; Müsse; Rechtspflege; Mutter; Ausländer; Verwaltungsgericht; Wonach; Heimatland; Finanziell; Widerruf
SGB 2019/216Entscheid Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG. Der Beschwerdeführer wurde 1991 in der Schweiz geboren. Seit März 1998 lebte er bei den Grosseltern mütterlicherseits in seinem Heimatland. 2005 ersuchte sein in der Schweiz verbliebender Vater vergeblich um Bewilligung des Familiennachzugs. Im Dezember 2010 heiratete der Beschwerdeführer eine 1979 geborene, in der Schweiz niedergelassene Landsfrau und erhielt im Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner – mittlerweile von ihm geschiedenen – Ehefrau sprechen dagegen, dass die Beziehung während mehr als dreier Jahre auch durch einen gemeinsamen Ehewillen getragen war. Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, liegen nicht vor. Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse daran, eine Aufenthaltsbewilligung nach einer gescheiterten Ehe, die weniger als drei Jahr bestand, nicht zu verlängern, ein so hohes Gewicht eingeräumt, dass er deren Verlängerung auf wichtige persönliche Gründe beschränkte (Verwaltungsgericht, B 2019/216). Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Ehefrau; Aufenthalt; Aufenthaltsbewilligung; Eheliche; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Beziehung; Interesse; Interessen; Gemeinschaft; Vater; Lebens; Heimat; Recht; Lebensjahr; Gelebt; Erwägung; Mutter; Dreier; Ehegemeinschaft; Ehelichen; Ingress; Verlängerung; Verbracht; Tochter; Härtefall
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 I 83 (1C_337/2019) Art. 37, 38 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BV , § § 39, 59 und 64 KV/BS , Art. 11-13 BüG ; abstrakte Normenkontrolle: verletzt eine kantonale Vermutungsregel bei der Prüfung eines Kriteriums der ordentlichen Einbürgerung die Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden? Eintreten (E. 1). Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden im Bereich der ordentlichen Einbürgerung (E. 2). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3). Recht; Bürger; Kanton; Gemeinde; Bundes; Einbürgerung; Bürgergemeinde; Beschwerde; Recht; Bürgergemeinden; Rechtlich; Autonomie; Stadt; Verfassung; Bundesgericht; Kantonale; Bürgerrecht; Verfassungs; Schweiz; BüRG/BS; Basel-Stadt; Kompetenz; Kantons; Gemeinden; Beschwerdeführerinnen; Einbürgerungsvoraussetzung; Integration; Vermutung; Bundesrecht; Bewerber

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-2649/2020Familienzusammenführung (Asyl)Beschwerde; Familie; Beschwerdeführer; Einreise; Schweiz; Flucht; Familiengemeinschaft; Ehefrau; Recht; Syrien; Bruder; Beschwerdeführers; Flüchtlings; Kostenvorschuss; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Gesuch; Vorinstanz; Anspruch; Person; Personen; Bewilligen; Verfahren; Flüchtlinge; Bestanden; Bruders; Einreisebewilligung; Zeitpunkt; Familiennachzug; Bewilligt
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz