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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 429SCC from 2023

Art. 429 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 429

1 The cantons may designate doctors who in addition to the adult protection authority are authorised to order hospitalisation for a period specified by cantonal law. The period may not exceed six weeks.

2 Hospitalisation may not continue beyond the specified period at the latest unless an enforceable hospitalisation order from the adult protection authority applies.

3 The institution decides on discharge.

2. Procedures >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 429 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA230010Fürsorgerische UnterbringungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Unterbringung; Fürsorgerische; Entscheid; Fürsorgerischen; Psychische; Vorinstanz; Verfahren; Störung; Person; Obergericht; Klinik; Verbindung; Urteil; Entlassung; Bezirksgericht; Geeignete; Gericht; Kanton; Betreuung; Vorinstanzlichen; Massnahme; Freiwillig; Kantons; Zweitinstanzliche; Stadt; Bundesgericht; Rechtsmittel; Reichte
ZHPA220055Fürsorgerische Unterbringung (unentgeltliche Prozessführung)Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Unentgeltliche; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Entscheid; Verfahren; Gesuch; Unterbringung; Pfäffikon; Fürsorgerische; Vorinstanzliche; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Aussichtslosigkeit; Gewährung; Gutachten; Person; Rechtsanwältin; Verfügung; Vorinstanzlichen; Gerichtliche; Bezirk; Gesuchs; Rechtsmittel; Verfahrens; Partei; Bezirksgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2018/284, V 2019/1Entscheid Art. 310 Abs. 1, Art. 314b, Art. 327c, Art. 426 Abs. 1 ZGB (SR 210), Art. 34 Abs. Unterbringung; Fürsorgerisch; Fürsorgerische; Klinik; Aufenthalt; Beschwerde; Aufenthalts; Psychiatrische; Fürsorgerischen; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindes; Sonnenhof; Stationäre; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Mutter; Kinder; Gefährdung; Behandlung; Beschwerdeführerin; Recht; Verfügung; Psychiatrischen; Aufhebung; Massnahme; Beiständin; Ganterschwil; Entzug; Stationären; Gallen; Entwicklung
SGIV-2016/13Entscheid Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG (SR 741.01). Verneinung der Fahreignung wegen einer noch nicht hinreichenden stabilisierten psychischen Störung mit zwei psychischen Dekompensationen und eines Alkoholmissbrauchs gemäss IDC-10 mit nicht auszuschliessender Alkoholabhängigkeit. Bestätigung des Entzugs des Führerausweises auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 5. Januar 2017, IV-2016/13). Rekurrent; Alkohol; Rekurrenten; Fahreignung; Psychisch; Psychische; Verfügung; Vorinstanz; Recht; Abhängig; Strassenverkehr; Führerausweis; Medizinischen; Gutachten; Alkoholkonsum; Sicherung; Verkehr; Psychischen; Verkehrs; Sicherungsentzug; Psychiatrische; Entzog; Entscheid; Störung; Strassenverkehrs; Alkoholabhängigkeit; Unbestimmte; Gehör; Untersuch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 1 (5A_640/2021)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
Beschwerde; Person; Unterbringung; Fürsorgerisch; Gutachten; Fürsorgerische; Gerichtliche; ärztlich; Verfahren; Beschwerdeinstanz; Obergericht; Sachverständige; Recht; Urteil; Praxis; Störung; Psychische; Gerichtlichen; Ordnete; Entscheid; ärztliche; Mitglied; Gericht; Angeordnete; Beurteilung; Sachverständigen; Sachverständige; Psychischen; Unabhängig; Störungen
146 III 377 (5A_175/2020)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).
Fürsorgerische; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Fürsorgerischen; Kanton; Beschwerde; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Angeordnet; Kindes; Wohnsitz; Recht; ärztlich; Schwyz; Entscheid; Anordnung; Verwaltungsgericht; Ordnete; Zuständig; Kantons; Angeordnete; Behörde; Verfahren; Beurteilung; Kantonale; Gericht; Interkantonal
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