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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 429 ZGB vom 2020

Art. 429 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 429 B. Zuständigkeit für die Unterbringung und die Entlassung / II. Ärztinnen und Ärzte / 1. Zuständigkeit

II. Ärztinnen und Ärzte

1. Zuständigkeit

1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.

2 Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

3 Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 429 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA230010Fürsorgerische UnterbringungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Unterbringung; Fürsorgerische; Entscheid; Fürsorgerischen; Psychische; Vorinstanz; Verfahren; Störung; Person; Obergericht; Klinik; Verbindung; Urteil; Entlassung; Bezirksgericht; Geeignete; Gericht; Kanton; Betreuung; Vorinstanzlichen; Massnahme; Freiwillig; Kantons; Zweitinstanzliche; Stadt; Bundesgericht; Rechtsmittel; Reichte
ZHPA220055Fürsorgerische Unterbringung (unentgeltliche Prozessführung)Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Unentgeltliche; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Entscheid; Verfahren; Gesuch; Unterbringung; Pfäffikon; Fürsorgerische; Vorinstanzliche; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Aussichtslosigkeit; Gewährung; Gutachten; Person; Rechtsanwältin; Verfügung; Vorinstanzlichen; Gerichtliche; Bezirk; Gesuchs; Rechtsmittel; Verfahrens; Partei; Bezirksgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2018/284, V 2019/1Entscheid Art. 310 Abs. 1, Art. 314b, Art. 327c, Art. 426 Abs. 1 ZGB (SR 210), Art. 34 Abs. Unterbringung; Fürsorgerisch; Fürsorgerische; Klinik; Aufenthalt; Beschwerde; Aufenthalts; Psychiatrische; Fürsorgerischen; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindes; Sonnenhof; Stationäre; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Mutter; Kinder; Gefährdung; Behandlung; Beschwerdeführerin; Recht; Verfügung; Psychiatrischen; Aufhebung; Massnahme; Beiständin; Ganterschwil; Entzug; Stationären; Gallen; Entwicklung
SGIV-2016/13Entscheid Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG (SR 741.01). Verneinung der Fahreignung wegen einer noch nicht hinreichenden stabilisierten psychischen Störung mit zwei psychischen Dekompensationen und eines Alkoholmissbrauchs gemäss IDC-10 mit nicht auszuschliessender Alkoholabhängigkeit. Bestätigung des Entzugs des Führerausweises auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 5. Januar 2017, IV-2016/13). Rekurrent; Alkohol; Rekurrenten; Fahreignung; Psychisch; Psychische; Verfügung; Vorinstanz; Recht; Abhängig; Strassenverkehr; Führerausweis; Medizinischen; Gutachten; Alkoholkonsum; Sicherung; Verkehr; Psychischen; Verkehrs; Sicherungsentzug; Psychiatrische; Entzog; Entscheid; Störung; Strassenverkehrs; Alkoholabhängigkeit; Unbestimmte; Gehör; Untersuch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 1 (5A_640/2021)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
Beschwerde; Person; Unterbringung; Fürsorgerisch; Gutachten; Fürsorgerische; Gerichtliche; ärztlich; Verfahren; Beschwerdeinstanz; Obergericht; Sachverständige; Recht; Urteil; Praxis; Störung; Psychische; Gerichtlichen; Ordnete; Entscheid; ärztliche; Mitglied; Gericht; Angeordnete; Beurteilung; Sachverständigen; Sachverständige; Psychischen; Unabhängig; Störungen
146 III 377 (5A_175/2020)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).
Fürsorgerische; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Fürsorgerischen; Kanton; Beschwerde; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Angeordnet; Kindes; Wohnsitz; Recht; ärztlich; Schwyz; Entscheid; Anordnung; Verwaltungsgericht; Ordnete; Zuständig; Kantons; Angeordnete; Behörde; Verfahren; Beurteilung; Kantonale; Gericht; Interkantonal
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