Art. 429CrimPC from 2020
Art. 429 Claims
1 If the accused is wholly or partly acquitted or if the proceedings against the accused are abandoned, he or she is entitled to:
- a.
- damages for his or her expenditure incurred in the appropriate exercise of their procedural rights;
- b.
- damages for the financial losses that he or she incurs due to the required participation in the criminal proceedings;
- c.
- satisfaction for particularly serious violations of his or her personal circumstances, in particular due to deprivation of liberty.
2 The criminal justice authority shall examine the claim ex officio. It may require the accused to quantify and substantiate the claim.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 47 (6B_582/2020) | Regeste a Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde. Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 4.1). | Privatklägerschaft; Verfahren; Person; Verfahren; Beschuldigte; Entschädigung; Beschwerde; Staat; Verfahrens; Beschuldigten; Antragsdelikt; Berufung; Offizialdelikt; Urteil; Rechtsmittel; Staats; Beschwerdeverfahren; Einstellung; Obsiegende; Zulasten; Antrag; Verfolgung; Rechtlich; Antragsdelikte; Entschädigungspflichtig; Offizialdelikte; Berufungsverfahren; Beschwerdeführerin; Antragstellende; Verfahrensrechte |
146 IV 332 (6B_130/2020) | Regeste Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO ; Entschädigungsanspruch bei Verfahrenseinstellung. Wird ein Strafverfahren eingestellt, hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Sie hat die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht. Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (E. 1.3). | Beschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführerin; Staat; Staatsanwaltschaft; Entschädigungs; Verfahren; Frist; Verfahrens; Einstellung; Partei; Verteidigung; Person; Vorinstanz; Beziffern; Urteil; Verfahren; Verzicht; Beschuldigte; Entscheid; Entschädigungsanspruch; Amtes; Kostennote; Beantragt; Impliziten; Mitwirkung; Belegen; Obergericht; Ermessen; Behörde |