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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 428 OR de 2022

Art. 428 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 428

1 Le commissionnaire qui a vendu au-dessous du minimum fixé par le commettant est tenu envers lui de la différence, s’il ne prouve qu’en vendant il a préservé le commettant d’un dommage et que les circons­tances ne lui ont plus permis de pren­dre ses ordres.

2 S’il est en faute, il doit réparer en outre tout le dommage causé par l’inobservation du contrat.

3 Le commissionnaire qui achète à plus bas prix ou qui vend plus cher que ne le portaient les ordres du commettant ne peut bénéficier de la différence et doit en tenir compte à ce dernier.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 428 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160043ForderungKlagten; Beklagten; Kommission; Fahrzeug; Partei; E-Mail; Berufung; Recht; Verkauf; Beweis; Vertrag; Klägers; Vorinstanz; Urteil; Betreibung; Parteien; Kommissionsvertrag; Zeuge; Bruder; Porsche; Mail-Adresse; Verkaufs; E-Mail-Adresse; Fahrzeuges; Rechnung; Zusammenhang

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 337Auktion von Kunstgegenständen, Scheingebote des Einlieferers. 1. Art. 57 Abs. 5 OG. Abweichung von der Regel, dass die staatsrechtliche Beschwerde vor der Berufung zu beurteilen ist (E. 1). 2. Auktionsvertrag mit internationalem Schuldverhältnis, anwendbares Recht (E. 2). 3. Rechte und Pflichten der Beteiligten nach den Vereinbarungen des Versteigerers mit dem Einlieferer einerseits und mit den Bietern andererseits (E. 3). 4. Zuschlag an den Einlieferer: Berufung auf Simulationsabrede; Beweislast und Anforderungen an den Beweis (E. 4a und b). Rechtsfolgen eines allfälligen Zuschlags unter der vereinbarten Limite (E. 4c). 5. Umstände, unter denen ein Scheinangebot des Einlieferers weder als Willensmangel noch als Widerruf des Auftrages betrachtet werden kann, sondern es sich rechtfertigt, ihn das Risiko eines solchen Angebotes selber tragen zu lassen (E. 4d). Auktion; Einlieferer; Angebot; Versteigerer; Klagte; Zuschlag; Beklagten; Recht; Simulation; Berufung; Gemälde; Zugeschlagen; Bieter; Scheingebot; Bruttolimite; Vertrag; Vereinbart; Firma; Vereinbarte; Beweis; Scheingebote; Corporation; Handelsgericht; Auktionsvertrag; Auktionsbedingungen; Urteil; Vereinbarten; Einlieferers; Angebote; Vereinbarung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-714/2018ZölleBeschwerde; Lerie; Galerie; Beschwerdeführer; Akten; Fall-Nr; Einfuhr; Kunstwerk; Verlagerung; Kommission; Verlagerungsverfahren; Werke; Kunstwerke; Recht; Beschwerdeführers; Verkauf; Preis; Agreement; Consignment; Werke; Einfuhrsteuer; Verfahrens; Erwähnt; Vertrag; Recht; Verfahren; Urteil
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