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Obligationenrecht (OR)

Art. 427 OR vom 2022

Art. 427 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 427

1 Wenn das zum Verkaufe zugesandte Kommissionsgut sich in einem erkennbar mangelhaften Zustande befindet, so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer zu wahren, für den Beweis des mangelhaften Zustandes und soweit möglich für Erhaltung des Gutes zu sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht zu geben.

2 Versäumt der Kommissionär diese Pflichten, so ist er für den aus der Versäumnis entstandenen Schaden haftbar.

3 Zeigt sich Gefahr, dass das zum Verkaufe zugesandte Kommis­sions­gut schnell in Verderbnis gerate, so ist der Kommissionär berech­tigt und, soweit die Interessen des Kommittenten es erfordern, auch ver­pflichtet, die Sache unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sie sich befindet, verkaufen zu lassen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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