Art. 426 CPP dal 2021
Art. 426
Spese a carico dell’imputato e di chi è parte in un procedimento indipendente in materia di misure
1 In caso di condanna, l’imputato sostiene le spese procedurali. Sono eccettuate le sue spese per la difesa d’ufficio; è fatto salvo l’articolo 135 capoverso 4.
2 In caso di abbandono del procedimento o di assoluzione, le spese procedurali possono essere addossate in tutto o in parte all’imputato se, in modo illecito e colpevole, ha provocato l’apertura del procedimento o ne ha ostacolato lo svolgimento.
3 L’imputato non sostiene le spese procedurali:
- a.
- causate dalla Confederazione o dal Cantone con atti procedurali inutili o viziati;
- b.
- derivanti dalle traduzioni resesi necessarie a causa del fatto che l’imputato parla una lingua straniera.
4 L’imputato sostiene le spese del gratuito patrocinio dell’accusatore privato soltanto se gode di una buona situazione economica.
5 Le disposizioni del presente articolo si applicano per analogia a chi è parte in un procedimento indipendente in materia di misure, se la decisione gli è sfavorevole.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 373 (6B_934/2016) | Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 Abs. 1 StPO; Kaskade möglicher Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots; Bestätigung der Rechtsprechung. Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (E. 1.4.1). Ein Verzicht auf Verfahrenskosten oder deren Reduktion kommt ebenso wie eine Genugtuung nur in Frage, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots derart schwer wiegt, dass das Verfahren einzustellen ist (Prinzip der Akzessorietät der Kosten; E. 1.4.2). Aufgrund der Andersartigkeit von Strafen und Massnahmen kann eine Strafreduktion auch dann eine angemessene Wiedergutmachung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, wenn sich die beschuldigte Person bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand (E. 1.4). | Verfahren; Verfahrens; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschleunigungsgebot; Massnahme; Verletzung; Beschleunigungsgebots; Verfahren; Gericht; Reduktion; Verfahrenskosten; Massnahmen; Kanton; Reduktion; Vorinstanz; Person; Beschwerdeführers; Wiedergutmachung; Recht; Kantons; Verfahrens; Urteil; Beschuldigte; Anklage; Verfahrensverzögerung; Freiheitsstrafe; Berufung; Komplize; Staatsanwaltschaft |
143 IV 91 (6B_1217/2015) | Art. 93 Abs. 3 IRSG, Art. 426 Abs. 2 StPO; stellvertretende Strafverfolgung, Kostenauflage bei Einstellung. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe sind in erster Linie die einschlägigen Staatsverträge massgebend. Subsidiär kommt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (E. 1.3). Im Verhältnis zu Deutschland ist für die Beurteilung der Frage, ob nach Abtretung des Verfahrens die in der Schweiz angefallenen Kosten einer Partei auferlegt werden können, insbesondere das IRSG anwendbar (E. 1.4.1). Nach Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland dürfen die schweizerischen Strafbehörden über eine allfällige Kostenauflage nicht mehr selber befinden und sind an den Kostenentscheid der ausländischen Behörde gebunden. Unzulässig ist es insbesondere, der verfolgten Person die schweizerischen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn das Verfahren im Ausland zufolge Verjährung eingestellt wurde. Kostenauflage an beschuldigte Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall als unzulässig beurteilt (E. 1.5). | Staat; Verfahren; Recht; Beschwerde; Schweiz; Rechtshilfe; Verfahrens; Verfolgung; Sachen; Schweizerischen; Kostenauflage; Kantons; Urteil; Verfahren; Internationale; Staatsanwaltschaft; Verfahrenskosten; Deutschland; Rechtliche; Beschwerdeführer; Ausland; Auferlegt; Ersuchen; Zusatzvertrag; Bestimmungen; Behörden; Köln; Oberstaatsanwalt; Zusatzprotokoll |