Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin.
D. Schlussbericht und Schlussrechnung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BZ.2008.3 | Entscheid Art. 82 IPRG (SR 291); Art. 62 OR (SR 220) und Aktivlegitimation. Wer Vertragspartner eines Kontokorrentvertrages ist, ist zur Klage in Bezug auf die Kontoguthaben aktivlegitimiert. Eines Nachweises, dass er der wirtschaftlich Berechtigte an den Guthaben ist, bedarf es dafür nicht. | Klägerin; Beklagte; Kredit; Eltern; Rechts; Beklagten; Kindes; Vermögen; Guthaben; Genehmigung; AaO; Anlage; Vertrag; Aktien; Deutsche; Vertretung; Gesetzlich; Vertreter; Vermögens; Gültig; Halten; Stellt; Geschäft; Schweiz; Beschränkt; Gesetzliche |
GR | ZF-07-41 | Aberkennungsklage | Schaft; Gericht; Erben; Franken; Recht; Kredit; Verfahren; Meinschaft; Gemeinschaft; Bengemeinschaft; Treibung; Sicht; Betreibung; Erbengemeinschaft; Hörde; Tonsgericht; Klagte; Klage; Gerschaft; Klägerschaft; Darlehen; Klagten; Behörde; Geschäft; Beklagten; Kantonsgericht; Genschaft |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 04 86 | § 54 Abs. 1 StG; Art. 210 Abs. 1 DBG. Zeitliche Bemessung des Einkommens. Frage der steuerrechtlichen Realisierung eines Pflegelohnes. Fall einer Mutter, die von ihrem entmündigten Sohn ein Grundstück erwirbt und einen Teil des Kaufpreises mittels Anrechnung eines Pflegelohnes für erbrachte Pflegedienste bezahlt. | Kaufvertrag; Einkommen; Zustimmung; Vertrag; Genehmigung; Beschwerde; Zeitpunkt; Gemeinde; Rechtsgeschäft; Grundstück; Anspruch; Kaufvertrages; Vormundschaftsbehörde; Einkünfte; Gemeinderat; Pflege; Regierungsstatthalter; Urteil; Bedingung; Aufschiebend; Beschwerdeführerin; Rechtlich; Leistung; Geschäft; Erteilt; Schloss; Einkommens; Bemessung; Rückwirkend; Werden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
80 II 14 | Verwaltungsbeiratschaft, Art. 395 Abs. 2 ZGB. Verhältnis zur Mitwirkungsbeiratschaft (Abs. 1) und zur Beistandschaft. - Für Rechtsgeschäfte, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, bedarf der Beirat besonderer Ermächtigung, und zwar immer durch die Vormundschaftsbehörde, nicht den Verbeirateten (Art. 419 Abs. 2); so zu Vermögensübereignung an Ehefrau und zu Prozessführung. Fehlen dieser Zustimmung hat Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Rückerstattungsanspruch; Ausschluss der Einwendung der Erfüllung einer sittlichen Pfiicht (Art. 63 Abs. 2 OR). | Beirat; Vormundschaft; Verwaltung; Vereinbarung; Vormundschaftsbehörde; Zustimmung; Recht; Vermögens; Ermächtigung; Verbeiratete; Verwaltungsbeirat; Verbeirateten; Erteilt; Klage; Ehefrau; Verwaltungsbeiratschaft; Beistandschaft; Beirates; Vermögensverwaltung; Genehmigung; Gültig; Betrag; Auszahlung; Vollmacht; Ordentliche; Stadt; Rückforderung; Luzern; Zuwendung; Betrage |
Autor | Kommentar | Jahr |
Recht | Basler Kommentar, 4 und Art. 424 ZGB | 1829 |