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Code civil suisse (CC)

Art. 424 CC de 2021

Art. 424 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 424 C. Gestion transitoire

C. Gestion transitoire

Le curateur est tenu d’assurer la gestion des affaires dont le traitement ne peut être différé jusqu’à l’entrée en fonction de son successeur, à moins que l’autorité de protection de l’adulte n’en décide autrement. Cette disposition ne s’applique pas au curateur professionnel.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 424 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2008.3Entscheid Art. 82 IPRG (SR 291); Art. 62 OR (SR 220) und Aktivlegitimation. Wer Vertragspartner eines Kontokorrentvertrages ist, ist zur Klage in Bezug auf die Kontoguthaben aktivlegitimiert. Eines Nachweises, dass er der wirtschaftlich Berechtigte an den Guthaben ist, bedarf es dafür nicht. Klägerin; Beklagte; Kredit; Eltern; Rechts; Beklagten; Kindes; Vermögen; Guthaben; Genehmigung; AaO; Anlage; Vertrag; Aktien; Deutsche; Vertretung; Gesetzlich; Vertreter; Vermögens; Gültig; Halten; Stellt; Geschäft; Schweiz; Beschränkt; Gesetzliche
GRZF-07-41AberkennungsklageSchaft; Gericht; Erben; Franken; Recht; Kredit; Verfahren; Meinschaft; Gemeinschaft; Bengemeinschaft; Treibung; Sicht; Betreibung; Erbengemeinschaft; Hörde; Tonsgericht; Klagte; Klage; Gerschaft; Klägerschaft; Darlehen; Klagten; Behörde; Geschäft; Beklagten; Kantonsgericht; Genschaft

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 04 86§ 54 Abs. 1 StG; Art. 210 Abs. 1 DBG. Zeitliche Bemessung des Einkommens. Frage der steuerrechtlichen Realisierung eines Pflegelohnes. Fall einer Mutter, die von ihrem entmündigten Sohn ein Grundstück erwirbt und einen Teil des Kaufpreises mittels Anrechnung eines Pflegelohnes für erbrachte Pflegedienste bezahlt. Kaufvertrag; Einkommen; Zustimmung; Vertrag; Genehmigung; Beschwerde; Zeitpunkt; Gemeinde; Rechtsgeschäft; Grundstück; Anspruch; Kaufvertrages; Vormundschaftsbehörde; Einkünfte; Gemeinderat; Pflege; Regierungsstatthalter; Urteil; Bedingung; Aufschiebend; Beschwerdeführerin; Rechtlich; Leistung; Geschäft; Erteilt; Schloss; Einkommens; Bemessung; Rückwirkend; Werden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 II 14Verwaltungsbeiratschaft, Art. 395 Abs. 2 ZGB. Verhältnis zur Mitwirkungsbeiratschaft (Abs. 1) und zur Beistandschaft. - Für Rechtsgeschäfte, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, bedarf der Beirat besonderer Ermächtigung, und zwar immer durch die Vormundschaftsbehörde, nicht den Verbeirateten (Art. 419 Abs. 2); so zu Vermögensübereignung an Ehefrau und zu Prozessführung. Fehlen dieser Zustimmung hat Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Rückerstattungsanspruch; Ausschluss der Einwendung der Erfüllung einer sittlichen Pfiicht (Art. 63 Abs. 2 OR). Beirat; Vormundschaft; Verwaltung; Vereinbarung; Vormundschaftsbehörde; Zustimmung; Recht; Vermögens; Ermächtigung; Verbeiratete; Verwaltungsbeirat; Verbeirateten; Erteilt; Klage; Ehefrau; Verwaltungsbeiratschaft; Beistandschaft; Beirates; Vermögensverwaltung; Genehmigung; Gültig; Betrag; Auszahlung; Vollmacht; Ordentliche; Stadt; Rückforderung; Luzern; Zuwendung; Betrage

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Recht Basler Kommentar, 4 und Art. 424 ZGB1829
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