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Obligationenrecht (OR)

Art. 424 OR vom 2023

Art. 424 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 424

Wenn die Geschäftsbesorgung nachträglich vom Geschäftsherrn ge­bil­ligt wird, so kommen die Vorschriften über den Auftrag zur An­wen­dung.

A. Einkaufs- und Verkaufs­kommission >I. Begriff >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 424 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2016/173-Défenderesse; Compte; Gestion; Demande; Officiel; Demandeur; Administrateur; Banque; Opération; Opérations; Actions; Décembre; Mandat; Relevé; Client; Contrat; Aurait; Administrateurs; Officiels; Gérant; établi; Devoir; Fortune; Décès; Conseil; Obligation; Consid; Période; Qu'il; D'information
GRZK2-15-20ForderungMängel; Beschwerde; Tümer; Rüge; Gentümer; Gelrüge; Mängelrüge; Eigentümer; Recht; Recht; Führer; Rüge; Beschwerdeführer; Miteigentümer; Degegnerin; Beschwerdegegnerin; Keigentümer; Stockwerkeigentümer; Handeln; Entscheid; Eigentümer; Partei; Kommentar

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.58MandatsträgerentschädigungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beiständin; Mandat; Entschädigung; Sozialregion; Person; Klinik; Behörde; Entschädigt; Mandatsträger; Aufgaben; Auftrag; Erwachsenenschutz; Beistand; Müsse; Erwachsenenschutzbehörde; Abklärung; Rechnung; Worden; Entscheid; Stunden; Stundenansatz; Kontakt; Einsetzung; Ständig; Leistungen; Aufwendungen; Formell
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