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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 423 CCS dal 2021

Art. 423 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 423 B. Dimissione / II. Altri casi

II. Altri casi

1 L’autorità di protezione degli adulti dimette il curatore se:

1.
non è più idoneo ai compiti conferitigli;
2.
sussiste un altro motivo grave.

2 La dimissione può essere chiesta dall’interessato o da una persona a lui vicina.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 423 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230004Beschwerde gegen den Beistand gemäss Art. 419 ZGB, Wechsel BeistandspersonBeschwerde; Entscheid; Beschwerdeführerin; Bezirk; Bezirksrat; Recht; BR-act; Vertrete; KESB-act; Rechtsmittel; Versandt; Vertreten; Erhob; Beistand; Frist; Erhoben; Datum; Pfäffikon; Rechtsmittelfrist; Korrigiert; Verfahren; Bereiche; Erhobene; Fehler; Akten; Verfahrens; Beschluss; Zugestellt; Eingabe; Wurde
ZHPQ230001Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit VermögensverwaltungBeschwerde; Beschwerdeführer; Bezirk; Recht; Führers; Schwerdeführers; Beschwerdeführers; Entscheid; Bezirksrat; Aufenthalt; Erwachsene; Erwachsenen; Gewöhnlich; Gewöhnliche; Gewöhnlichen; Beistand; Meilen; Verfahren; Schweiz; Behörde; Aufschiebende; HEsÜ; Behörden; Aufenthaltes; Beistands; Massnahme; International; Person; Vorinstanz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.85 (AG.2020.482)MandatsträgerwechselBeschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Beistand; Mandatsträgerwechsel; Beschwerdeführers; Erwachsenenschutz; Verwaltungsgericht; Werden; Antrag; Vertrauen; Erwachsenenschutzbehörde; Angefochtene; Schreiben; Rechtsmittel; Kindesund; Gemäss; Januar; Bundesgericht; Entlassung; Beantragt; Weitere; Angefochtenen; Bestimmungen; Vorliegende; Umgehenden; Zivilsachen; Führt; Einverstanden; Ziehen
BSVD.2017.251 (AG.2018.511)Genehmigung des des Berichts vom 27. September 2017 (Periode vom 19.03.2016 bis 27.09.2017)Beschwerde; Bericht; Beschwerdeführerin; Entscheid; Beistand; Gemäss; Beistands; Werden; Beiständin; Beistandschaft; Berichts; Rechtsbegehren; Genehmigt; Verfahren; September; Weiter; Person; Dessen; Verwaltungsgericht; Kontakt; Angefochtene; Partei; Prozess; Richtet; Gegenstand; Werden; Genehmigung; Verlangt; Zivilgericht; AaO
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 297 (5A_256/2016)Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 423 OR sowie Art. 85 ZPO; Substanziierung des Gewinnherausgabeanspruchs. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR sowie Art. 152, 157 und 168 Abs. 1 lit. f ZPO; Nachweis erlittener seelischer Unbill. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung an einer Medienkampagne einer übermässigen Einmischung in die Individualität des Betroffenen gleichkommt und eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, die sich auch durch ein öffentliches Informationsinteresse nicht rechtfertigen lässt (E. 6). Zum (Neben-)Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der dem Verletzten mit Blick auf die Substanziierung seines (nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzenden) Gewinnherausgabeanspruchs zusteht (E. 8). Zur Tauglichkeit von Parteiverhör und Beweisaussage als Beweismittel im Streit um die infolge der Persönlichkeitsverletzung erlittene seelische Unbill (E. 9). Beschwerde; Medien; Beschwerdeführer; Gewinn; Beweis; Recht; Handelsgericht; Persönlichkeit; Bericht; Berichte; Recht; Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerinnen; Anspruch; Persönlichkeitsverletzung; Urteil; Verletze; Gewinnherausgabe; Interesse; Medienkampagne; Vorinstanz; Berichterstattung; Beschwerdeführers; Klagt; Partei; Gewinns; Rechnung; Klagte; Rechnungslegung
143 III 65 (5A_299/2016)Art. 300 Abs. 2 und Art. 422 f. ZGB; Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin. Die Pflicht zur Anhörung der Pflegeeltern beschränkt sich von Gesetzes wegen auf die für das Pflegekind wichtigen Entscheidungen. Keine wichtige Entscheidung für das Pflegekind bedeutet in der Regel der Wechsel der Beistandsperson im Falle von Berufsbeistandschaft (E. 3 und 4). Die Entlassung einer Beistandsperson aus wichtigem Grund beruht auf Ermessen. Sie kann begründet sein, wenn die objektive Beurteilung der Frage, ob und wann ein Pflegekind zu seinen leiblichen Eltern zurückgeführt wird, nicht mehr gewährleistet ist (E. 5 und 6). Beschwer; Entscheid; Beschwerde; Pflegeeltern; Beistand; Beschwerdeführer; Beiständin; Kindes; Entscheidung; Anspruch; Verwaltungsgericht; Beistandsperson; Anhörung; Mutter; Entlassung; Recht; Leiblichen; Urteil; Wichtigen; Pflegekind; Eltern; Entscheidungen; Gehör; Behörde; Rechtliches; Beistandswechsel; Person; Angehört

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Meinung Geiser Kommentar zum Zivilgesetzbuch [nachfolgend: BSK-ZGB]2010
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