E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Swiss Civil Code (SCC)

Art. 423SCC from 2021

Art. 423 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 423 B. Discharge / II. Other cases

II. Other cases

1 The adult protection authority shall discharge the deputy if:

1.
he or she is no longer suitable to carry out the tasks;
2.
there is other good cause for his or her discharge.

2 The client or a closely associated person may request that the deputy be discharged.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 423 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230004Beschwerde gegen den Beistand gemäss Art. 419 ZGB, Wechsel BeistandspersonBeschwerde; Entscheid; Beschwerdeführerin; Bezirk; Bezirksrat; Recht; BR-act; Vertrete; KESB-act; Rechtsmittel; Versandt; Vertreten; Erhob; Beistand; Frist; Erhoben; Datum; Pfäffikon; Rechtsmittelfrist; Korrigiert; Verfahren; Bereiche; Erhobene; Fehler; Akten; Verfahrens; Beschluss; Zugestellt; Eingabe; Wurde
ZHPQ230001Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit VermögensverwaltungBeschwerde; Beschwerdeführer; Bezirk; Recht; Führers; Schwerdeführers; Beschwerdeführers; Entscheid; Bezirksrat; Aufenthalt; Erwachsene; Erwachsenen; Gewöhnlich; Gewöhnliche; Gewöhnlichen; Beistand; Meilen; Verfahren; Schweiz; Behörde; Aufschiebende; HEsÜ; Behörden; Aufenthaltes; Beistands; Massnahme; International; Person; Vorinstanz
Dieser Artikel erzielt 32 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.85 (AG.2020.482)MandatsträgerwechselBeschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Beistand; Mandatsträgerwechsel; Beschwerdeführers; Erwachsenenschutz; Verwaltungsgericht; Werden; Antrag; Vertrauen; Erwachsenenschutzbehörde; Angefochtene; Schreiben; Rechtsmittel; Kindesund; Gemäss; Januar; Bundesgericht; Entlassung; Beantragt; Weitere; Angefochtenen; Bestimmungen; Vorliegende; Umgehenden; Zivilsachen; Führt; Einverstanden; Ziehen
BSVD.2017.251 (AG.2018.511)Genehmigung des des Berichts vom 27. September 2017 (Periode vom 19.03.2016 bis 27.09.2017)Beschwerde; Bericht; Beschwerdeführerin; Entscheid; Beistand; Gemäss; Beistands; Werden; Beiständin; Beistandschaft; Berichts; Rechtsbegehren; Genehmigt; Verfahren; September; Weiter; Person; Dessen; Verwaltungsgericht; Kontakt; Angefochtene; Partei; Prozess; Richtet; Gegenstand; Werden; Genehmigung; Verlangt; Zivilgericht; AaO
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 297 (5A_256/2016)Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 423 OR sowie Art. 85 ZPO; Substanziierung des Gewinnherausgabeanspruchs. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR sowie Art. 152, 157 und 168 Abs. 1 lit. f ZPO; Nachweis erlittener seelischer Unbill. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung an einer Medienkampagne einer übermässigen Einmischung in die Individualität des Betroffenen gleichkommt und eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, die sich auch durch ein öffentliches Informationsinteresse nicht rechtfertigen lässt (E. 6). Zum (Neben-)Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der dem Verletzten mit Blick auf die Substanziierung seines (nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzenden) Gewinnherausgabeanspruchs zusteht (E. 8). Zur Tauglichkeit von Parteiverhör und Beweisaussage als Beweismittel im Streit um die infolge der Persönlichkeitsverletzung erlittene seelische Unbill (E. 9). Beschwerde; Medien; Beschwerdeführer; Gewinn; Beweis; Recht; Handelsgericht; Persönlichkeit; Bericht; Berichte; Recht; Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerinnen; Anspruch; Persönlichkeitsverletzung; Urteil; Verletze; Gewinnherausgabe; Interesse; Medienkampagne; Vorinstanz; Berichterstattung; Beschwerdeführers; Klagt; Partei; Gewinns; Rechnung; Klagte; Rechnungslegung
143 III 65 (5A_299/2016)Art. 300 Abs. 2 und Art. 422 f. ZGB; Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin. Die Pflicht zur Anhörung der Pflegeeltern beschränkt sich von Gesetzes wegen auf die für das Pflegekind wichtigen Entscheidungen. Keine wichtige Entscheidung für das Pflegekind bedeutet in der Regel der Wechsel der Beistandsperson im Falle von Berufsbeistandschaft (E. 3 und 4). Die Entlassung einer Beistandsperson aus wichtigem Grund beruht auf Ermessen. Sie kann begründet sein, wenn die objektive Beurteilung der Frage, ob und wann ein Pflegekind zu seinen leiblichen Eltern zurückgeführt wird, nicht mehr gewährleistet ist (E. 5 und 6). Beschwer; Entscheid; Beschwerde; Pflegeeltern; Beistand; Beschwerdeführer; Beiständin; Kindes; Entscheidung; Anspruch; Verwaltungsgericht; Beistandsperson; Anhörung; Mutter; Entlassung; Recht; Leiblichen; Urteil; Wichtigen; Pflegekind; Eltern; Entscheidungen; Gehör; Behörde; Rechtliches; Beistandswechsel; Person; Angehört

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Meinung Geiser Kommentar zum Zivilgesetzbuch [nachfolgend: BSK-ZGB]2010
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz