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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 423 OR dal 2022

Art. 423 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 423

1 Se la gestione non fu assunta nell’interesse del padrone, questi può ciò nonostante appropriarsi i gli utili che ne sono derivati.

2 Il padrone non è tenuto a risarcire o a liberare il gestore se non in quanto siasi arricchito.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 423 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210049ForderungenMöge; Vermögens; Klagte; Genswerte; Vermögenswerte; Klagten; Beklagten; Recht; Partei; Vorinstanz; Wirtschaftlich; Berufung; Beweis; Parteien; Gesellschaft; Rungen; Hauptverhandlung; Verhält; Auftrag; Entscheid; Bruder; Treuhand; Aktien; Gesellschaften; Verfahren; Genswerten; Familie; Tatsache; Wirtschaftliche
ZHLA180012Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Beklagten; Geschäft; Arbeitgeber; Geschäfts; Parteien; Kunden; Klage; Erstinstanzlich; Arbeitnehmer; Erstinstanzliche; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Erstinstanzlichen; Urteil; Versicherungen; Arbeitgeberin; Entscheid; Kundendaten; Berufungsantwort; Lohnausweis; Akten; Bestritten; Provision; Nebentätigkeit; Gericht; Bruttolohn
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2001.31Entscheid Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31). Beklagten; Entwicklung; Combox; Kommunikations; Geheim; Partei; Technische; Parteien; Markt; Auskunft; Schaltplan; Platine; Beweis; Geschäftsgeheimnis; Experte; C" Informationen; Beauftragte; Gewinn; Zusammenarbeit; Gerät; Schadenersatz; Arbeitsergebnis; Abnehmer; Auftrag; Verwendung; C" Geheimnis; Recht
LUV 08 235_1Das Aufgebot des Rettungsdienstes des Kantonsspitals stellt, falls dieses aus Sicht eines umsichtigen, verantwortungsbewussten medizinischen Laien geboten erscheint, eine ausreichende Grundlage für die Überwälzung der Transport- und Personalkosten zu Lasten des Patienten dar und zwar selbst dann, wenn die herbei gerufenen medizinisch geschulten Rettungsorgane die Einlieferung ins Spital nicht für notwendig erachten. Anwendung der Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Beschwerde; Beschwerdeführer; Geschäft; Rettungsdienst; Polizei; Verwaltungsgericht; Boten; Recht; Vorinstanz; Geschäftsführung; Rettungsdienstes; Schmerzen; Echten; Stationär; Auftrag; Patienten; Rechten; Geklagt; Kanton; Polizeibeamte; Angefochten; Medizinisch; Polizeiorgan; Sinne; Interesse; Gebotenheit; Hauptwache; Stationäre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 553 (5A_831/2020)
Regeste
Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB . Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es eines Beschlusses (inkl. Kostenbeschluss) der Gemeinschaft, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt. Handelt ein Stockwerkeigentümer trotz Beschlussbedürftigkeit eigenmächtig, kann er für die entstandenen Kosten nicht die anderen Stockwerkeigentümer einklagen, sondern müsste er sich an die Gemeinschaft halten. Frage offengelassen, ob und inwieweit hierfür Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung Grundlage bilden könnte (E. 5).
Beschwerde; Stockwerkeigentümer; Massnahme; Beschluss; Massnahmen; Geschäft; Gemeinschaftliche; Bauliche; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Leitungen; Gemeinschaft; Recht; Obergericht; Bereich; Vorteil; Stockwerkeigentum; Auftrag; Bereicherung; Erneuerung; Widerklage; Beschlussfassung; Sanierung; Gemeinschaftlichen; Ersatz; THURNHERR; Werkleitungen; Kantons; Vorgängig
144 III 43 (4A_269/2017)Art. 394 und 412 OR; Auftrag; Mäklervertrag; Abgrenzung; Erfolgshonorar. Abgrenzung zwischen Auftrag und Mäklervertrag: Grundsätze. Qualifikation einer Vereinbarung, welche eine erfolgsabhängige Honorierung vorsieht (E. 3).
Regeste b
Editionsbegehren. Abgrenzung zwischen materiellrechtlichem Auskunftsanspruch und zivilprozessualem Editionsbegehren (E. 4).
Beschwerde; Auftrag; Erfolg; Mäkler; Vertrag; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Mandat; Mäklervertrag; Verkauf; Vertraglich; Mandats; Entschädigung; Transaktion; Auftraggeber; Vereinbarte; Beauftragte; Einfache; Verpflichtet; Mandatsvereinbarung; Vertrags; Vorinstanz; Edition; Erfolgsabhängig; Leistung; Erfolgsabhängige; Definiert; Leistungen; Vereinbarten; Erfolgskommission

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2010/19Zugang zu FernmeldenetzenBeschwerde; Preis; Führerin; Deführerin; Vorinstanz; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Markt; Markt; Preise; Zugang; Recht; Hende; Zugangs; Services; Lementary; Biete; Supplementary; Beherrschend; Verfahren; Marktbeherrschend; Drittwirkung; Anbieter; Beherrschende; Marktbeherrschende; Wettbewerb; Dingung; Verfügung; Partei
A-7162/2008Zugang zu FernmeldenetzenBeschwerde; Preis; Vorinstanz; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Preise; Drittwirkung; Zugang; Markt; Recht; Markt; Verfahren; Zugangs; Biete; Verfügung; Hende; Services; Anbieter; Interkonnektion; Rück; Supplementary; Partei; Bundes; Beherrschend; Marktbeherrschend; Anbieterin; Rechtlich; Drittwirkungsklausel; Parteien; Dingungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SCHMIDZürcher Kommentar, N. 175 Art. 423 2114
StaubZürcher Kommentar1993
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