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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 422CrimPC from 2020

Art. 422 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 422 Definition

1 The procedural costs comprise the charges that cover fees and outlays in a specific criminal case.

2 Outlays are in particular:

a.
the cost of the duty defence lawyer and legal aid representative;
b.
the cost of translations;
c.
the cost of expert reports;
d.
the cost incurred by involving other authorities;
e.
postage, telephone and similar expenses.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 422 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220035Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Landes; Schweiz; Landesverweis; Landesverweisung; Urteil; Asservat-Nr; Kosovo; Berufung; Interesse; Ehefrau; Verteidigung; Interessen; Gericht; Verfahren; Amtlich; Recht; Anordnung; Arbeite; Arbeit; Sinne; Familie; Amtliche; Vorinstanz; Urteils; Härtefall; Staatsanwaltschaft
ZHSB190251Gewerbsmässigen Betrug etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Anklage; Privatklägerin; Berufung; Amtlich; Recht; Moderator; Anruf; Amtliche; Verfahren; Telefon; Moderatoren; Anklageziffer; Berufungsverfahren; Anrufe; Betrug; Vorinstanz; Klageschrift; Anklageschrift; Verteidigung; Anrufe; Person; Aufgr; Sinne; Schung; Rechtsanwalt; Worden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVW170007KostenerlassGesuch; Gesuchsteller; Obergericht; Verfahren; Obergerichts; Verfahrens; Kanton; Inkasso; Kostenerlass; Rekurs; Kantons; Verwaltungskommission; Entscheid; Zentrale; Erlass; Busse; Inkassostelle; Verfahrenskosten; Frist; Zürich; Winterthur/Unterland; Staatsanwaltschaft; Befehl; Dreissig; Forderungen; Partei; Tragen
ZHVR130005Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeRekurs; Verfahren; Rekurrentin; Verfahrens; Verrechnung; Prozessentschädigung; Verfahrenskosten; Geldstrafe; Rekursgegnerin; Busse; Partei; Parteien; Obergericht; Forderungen; Zustehenden; Verfügung; Rekurses; Ausstehend; Verrechnet; Verfahren; Recht; Entschädigung; Zentrale; Inkassostelle; Ausstehende; Parteientschädigung; Kantons; Verrechnen; ätze; Zugesprochen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 196 (6B_1430/2019)
Regeste
Art. 422 Abs. 1 StPO ; Gebühren. Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO haben sich nicht an der Höhe der Sanktion zu orientieren (E. 2.2).
Gebühr; Gebühren; Befehl; Verfahren; Beschwerde; Verfahrens; Aufwand; Sanktion; Äquivalenzprinzip; Verfahrenskosten; Höhe; Gericht; Entscheid; Busse; Rechtliche; Verhältnis; Prozess; Leistung; Beschwerdeführerin; Kostendeckungs; Verschulden; Urteil; Befehlsgebühr; Obergericht; Inanspruchnahme; Gerichtskosten; Festsetzung; Erwägungen
145 IV 438 (6B_1321/2018)Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Befehls; Sachverhalt; Urteil; Gericht; Identisch; Verfahren; Person; Beschwerde; Erlass; Beschuldigte; Schuld; Ursprüngliche; Sanktion; Schuldspruch; Beschwerdeführer; Sachverhalts; Beurteilung; Ursprünglichen; Kantons; Schaffhausen; Berichtigt; Erheben; Gerichtliche

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.180, RR.2022.181Schuldig; Verfahren; Bundes; Verteidigung; Amtlich; Verfahren; Amtliche; Beschuldigte; Selig; Entschädigung; Stunden; Berufung; Urteil; Beschuldigten; Auslagen; Verfahrens; Aufwendungen; Rechtsanwalt; Staat; Jeker; Gericht; Konrad; Erstinstanzlich; Verteidiger; Kammer; Stundenansatz; Erstinstanzliche; Aufwand; Amtlichen
RR.2022.240, RP.2023.5Einsprache; Bundes; Befehl; Verfahren; Verfahrens; Kammer; Bundesstrafgerichts; Rückzug; Einzelrichterin; Partei; Befehls; Gericht; Bundesanwaltschaft; Schriftlich; Beschwerde; Verfügung; Frist; Gültigkeit; Stellungnahme; Parteien; Entscheid; Künzli; Simona; Rechtsanwältin; Tribunal; Urteil; Verursacht; Verzichtete

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
EuGRZGriesser Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung1979
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