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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 422 OR dal 2022

Art. 422 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 422

1 Se l’assunzione della gestione era richiesta nell’interesse del padrone, questi è tenuto a rifondere al gestore tutte le spese necessarie od utili richieste dalle circostanze, coi relativi interessi, e a liberarlo nella stessa misura dalle obbligazioni contratte, nonché a risarcirgli ogni altro danno secondo il prudente criterio del giudice.

2 Tale diritto compete al gestore che abbia adoperata la debita dili­genza, quand’anche non siasi raggiunto lo scopo voluto.

3 A riguardo delle spese non rimborsabili al gestore, questi potrà valersi della facoltà di togliere le cose aggiunte secondo le norme dell’arricchimento indebito.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 422 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU230011ForderungBeschwerde; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Entscheid; Streitwert; Partei; Verfahren; Urteil; Vorinstanzliche; Notfall; Obergericht; Forderung; Vorinstanzlichen; Unrichtig; Bundesgericht; Polizei; Parteien; Verfahrens; Notfalltransport; Interesse; Betreibung; Entscheiden; Vorgetäuscht; Unrichtige; Akten; Kantons; Korrekt; Beilage; Abwesenheit
ZHLZ210025Unterhalt und weitere KinderbelangeVerfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Unterhalt; Klagten; Berufung; Beklagten; Kinder; Rinstanz; Eltern; Vorinstanz; Recht; Verfahrensbeteiligten; Klägers; Berufungs; Unterhaltsbeiträge; Anschlussberufung; Betreuung; Partei; Mutter; Recht; Ferien; Parteien; Ausgabe; Phase; Fremdbetreuung; Entscheid; Überschuss; Vereinbarung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 08 235_2§§ 62 Abs. 1 und 65 Abs. 1 aGesG; § 5 Abs. 1 aPatVo. Das Aufgebot des Rettungsdienstes des Kantonsspitals stellt eine ausreichende Grundlage für die Überwälzung der Transport- und Personalkosten zu Lasten des Patienten dar, wenngleich die herbei gerufenen Rettungsorgane die Einlieferung ins Spital gestützt auf eine eingehende Untersuchung des Patienten nicht für notwendig erachteten.Beschwerde; Beschwerdeführer; Rettungsdienst; Geschäft; Polizei; Boten; Geschäftsführung; Recht; Rettungsdienstes; Stationär; Vorinstanz; Auftrag; Schmerzen; Echten; Patienten; Geklagt; Kanton; Rechten; Medizinisch; Polizeibeamte; Polizeiorgan; Verwaltungsgericht; Rechnung; Gebotenheit; Interesse; Hauptwache; Stationäre; Medizinische; Aufgr
LUV 08 235_1Das Aufgebot des Rettungsdienstes des Kantonsspitals stellt, falls dieses aus Sicht eines umsichtigen, verantwortungsbewussten medizinischen Laien geboten erscheint, eine ausreichende Grundlage für die Überwälzung der Transport- und Personalkosten zu Lasten des Patienten dar und zwar selbst dann, wenn die herbei gerufenen medizinisch geschulten Rettungsorgane die Einlieferung ins Spital nicht für notwendig erachten. Anwendung der Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Beschwerde; Beschwerdeführer; Geschäft; Rettungsdienst; Polizei; Verwaltungsgericht; Boten; Recht; Vorinstanz; Geschäftsführung; Rettungsdienstes; Schmerzen; Echten; Stationär; Auftrag; Patienten; Rechten; Geklagt; Kanton; Polizeibeamte; Angefochten; Medizinisch; Polizeiorgan; Sinne; Interesse; Gebotenheit; Hauptwache; Stationäre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 181Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen. Analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR betreffend Schadenersatzpflicht des Geschäftsherrn auf Gefälligkeitshandlungen ohne Geschäftsbindungswille (E. 3 und 4). Interesse; Schaden; Recht; Gefälligkeit; Vertraglich; Bundesgericht; Geschäftsherr; Vertragliche; Auftrag; Parteien; Rechtsbindungswillen; Urteil; Schadenersatz; Geschäftsherrn; Risiko; Geschäftsführung; Hilfe; Klägers; Beklagten; Haftung; Vertrag; Umstände; Geschäftsführer; Bezirksgericht; Vorinstanz; Gefälligkeitshandlungen; Erwägungen; Kantons; Wirtschaftliche; Berufung
126 III 382Verjährung des Gewinnherausgabeanspruchs gemäss Art. 423 Abs. 1 OR. Bei bösgläubiger Geschäftsanmassung sind auf den Gewinnherausgabeanspruch die deliktsrechtlichen Verjährungsregeln (Art. 60 OR) anwendbar (E. 4). Recht; Verjährung; Geschäftsführung; Gewinnherausgabe; Verjährungsfrist; Auftrag; Rechtliche; Handlung; Gewinnherausgabeanspruch; SCHMID; Recht; Geschäftsanmassung; Zürcher; Unerlaubte; Klage; Bösgläubige; Bereich; Rechtfertigt; Beklagten; Unechte; Bereicherung; Vorinstanz; Hinweise; Zivil; Obligationen; Geschäftsherrn; Deliktsrechtliche; Auffassung
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