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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 422 OR de 2022

Art. 422 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 422

1 Lorsque son intérêt commandait que la gestion fût entreprise, le maître doit rem­bourser au gérant, en principal et intérêts, toutes ses dépenses nécessaires ainsi que ses dépenses utiles justifiées par les circonstances, le décharger dans la même me­sure de tous les engage­ments qu’il a pris et l’indemniser de tout autre dommage que le juge fixera librement.

2 Cette disposition peut être invoquée par celui qui a donné à sa ges­tion les soins né­cessaires, même si le résultat espéré n’a pas été obte­nu.

3 À l’égard des dépenses que le gérant n’est pas admis à répéter, il a le droit d’enlè­vement comme en matière d’enrichissement illégitime.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 422 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU230011ForderungBeschwerde; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Entscheid; Streitwert; Partei; Verfahren; Urteil; Vorinstanzliche; Notfall; Obergericht; Forderung; Vorinstanzlichen; Unrichtig; Bundesgericht; Polizei; Parteien; Verfahrens; Notfalltransport; Interesse; Betreibung; Entscheiden; Vorgetäuscht; Unrichtige; Akten; Kantons; Korrekt; Beilage; Abwesenheit
ZHLZ210025Unterhalt und weitere KinderbelangeVerfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Unterhalt; Klagten; Berufung; Beklagten; Kinder; Rinstanz; Eltern; Vorinstanz; Recht; Verfahrensbeteiligten; Klägers; Berufungs; Unterhaltsbeiträge; Anschlussberufung; Betreuung; Partei; Mutter; Recht; Ferien; Parteien; Ausgabe; Phase; Fremdbetreuung; Entscheid; Überschuss; Vereinbarung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 08 235_2§§ 62 Abs. 1 und 65 Abs. 1 aGesG; § 5 Abs. 1 aPatVo. Das Aufgebot des Rettungsdienstes des Kantonsspitals stellt eine ausreichende Grundlage für die Überwälzung der Transport- und Personalkosten zu Lasten des Patienten dar, wenngleich die herbei gerufenen Rettungsorgane die Einlieferung ins Spital gestützt auf eine eingehende Untersuchung des Patienten nicht für notwendig erachteten.Beschwerde; Beschwerdeführer; Rettungsdienst; Geschäft; Polizei; Boten; Geschäftsführung; Recht; Rettungsdienstes; Stationär; Vorinstanz; Auftrag; Schmerzen; Echten; Patienten; Geklagt; Kanton; Rechten; Medizinisch; Polizeibeamte; Polizeiorgan; Verwaltungsgericht; Rechnung; Gebotenheit; Interesse; Hauptwache; Stationäre; Medizinische; Aufgr
LUV 08 235_1Das Aufgebot des Rettungsdienstes des Kantonsspitals stellt, falls dieses aus Sicht eines umsichtigen, verantwortungsbewussten medizinischen Laien geboten erscheint, eine ausreichende Grundlage für die Überwälzung der Transport- und Personalkosten zu Lasten des Patienten dar und zwar selbst dann, wenn die herbei gerufenen medizinisch geschulten Rettungsorgane die Einlieferung ins Spital nicht für notwendig erachten. Anwendung der Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Beschwerde; Beschwerdeführer; Geschäft; Rettungsdienst; Polizei; Verwaltungsgericht; Boten; Recht; Vorinstanz; Geschäftsführung; Rettungsdienstes; Schmerzen; Echten; Stationär; Auftrag; Patienten; Rechten; Geklagt; Kanton; Polizeibeamte; Angefochten; Medizinisch; Polizeiorgan; Sinne; Interesse; Gebotenheit; Hauptwache; Stationäre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 181Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen. Analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR betreffend Schadenersatzpflicht des Geschäftsherrn auf Gefälligkeitshandlungen ohne Geschäftsbindungswille (E. 3 und 4). Interesse; Schaden; Recht; Gefälligkeit; Vertraglich; Bundesgericht; Geschäftsherr; Vertragliche; Auftrag; Parteien; Rechtsbindungswillen; Urteil; Schadenersatz; Geschäftsherrn; Risiko; Geschäftsführung; Hilfe; Klägers; Beklagten; Haftung; Vertrag; Umstände; Geschäftsführer; Bezirksgericht; Vorinstanz; Gefälligkeitshandlungen; Erwägungen; Kantons; Wirtschaftliche; Berufung
126 III 382Verjährung des Gewinnherausgabeanspruchs gemäss Art. 423 Abs. 1 OR. Bei bösgläubiger Geschäftsanmassung sind auf den Gewinnherausgabeanspruch die deliktsrechtlichen Verjährungsregeln (Art. 60 OR) anwendbar (E. 4). Recht; Verjährung; Geschäftsführung; Gewinnherausgabe; Verjährungsfrist; Auftrag; Rechtliche; Handlung; Gewinnherausgabeanspruch; SCHMID; Recht; Geschäftsanmassung; Zürcher; Unerlaubte; Klage; Bösgläubige; Bereich; Rechtfertigt; Beklagten; Unechte; Bereicherung; Vorinstanz; Hinweise; Zivil; Obligationen; Geschäftsherrn; Deliktsrechtliche; Auffassung
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