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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 421 CCS dal 2021

Art. 421 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 421 A. Per legge

A. Per legge

L’ufficio di curatore termina per legge:

1.
alla scadenza della durata stabilita dall’autorità di protezione degli adulti, salvo riconferma;
2.
con la fine della curatela;
3.
con la fine del rapporto di lavoro quale curatore professionale;
4.
quando il curatore è sottoposto a curatela, diviene incapace di discernimento o muore.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 421 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF110061AusweisungBeschwerde; Vorinstanz; Eingabe; Verhandlung; Kostenvorschuss; Frist; Säumnis; Nachfrist; Klägers; Hauptverhandlung; Partei; Entscheid; Gericht; Leistung; Verfügung; Genehmigung; Ausweisung; Verfahren; Vormundschaft; Ausweisungsbegehren; Urteil; Kostenvorschusses; Androhung; Parteien; Vormundschaftsbehörde; Gesuch; Beklagten; Bundesgericht; OGerZH
LUJK 09 17Art. 12 Abs. 1 GBV; Art. 421 ZGB. Bestellung eines Beistands bei einer Schenkung von Grundstücken an ein zweijähriges Kind. Beschwerde; Beschenkten; Interessen; Beschwerdeführer; Schenkung; Grundbuchamt; Interessenkollision; Schenker; Schenkers; Abstrakte; Gesetzliche; Nutzniessung; Schwester; Vertreterin; Beistand; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Schenkungsvertrag; Gefährdung; Vertragspartner; Beziehung; Abweisung; Justizkommission; Vertretung; Mutter; Bejaht; Feststellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 309Art. 421 Ziff. 2, 955 Abs. 1 und 965 Abs. 1 ZGB; Erfordernis einer Zustimmung der Vormundschaftsbehörde; Haftung für die Grundbuchführung. Der Rangrücktritt eines zugunsten eines Mündels errichteten Wohnrechts hinter ein Grundpfandrecht erfordert die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 421 Ziff. 2 ZGB (E. 2). Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters für eine von einem Vormund ausgehende Anmeldung zur Eintragung (E. 3). Droit; Tuteur; D'habitation; Foncier; Postposition; Cit; Canton; Cédule; Notaire; Registre; été; L'autorité; Hypothécaire; Celle; Conservateur; Octobre; Approbation; Effet; D'une; Qu'il; Pupille; Inscription; Servitude; Tutélaire; Premier; Aurait; Selon; être; Novembre; Autre
126 III 49Art. 287 Abs. 1 ZGB; Kinderunterhaltsvertrag: Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde und Wirkungen der Vereinbarung vor der Genehmigung. Ein mündlich und für in der Schweiz mit ihrer Mutter lebende Kinder geschlossener Unterhaltsvertrag, mit dem in einem ausländischen Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeiträge deutlich heraufgesetzt worden sein sollen, muss von der dafür zuständigen Vormundschaftsbehörde in der Schweiz nach Art. 287 Abs. 1 ZGB genehmigt werden (E. 2a und b). Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn mit dieser Vereinbarung bei unverändertem Bedarf der Kinder einzig Beiträge für sie erhöht worden wären (E. 2c bis e). Die Arrestprosequierungsklage, mit der um Zuspruch verarrestierter Unterhaltsbeiträge in der Höhe des behaupteten Vertrages ersucht wird, ist abzuweisen, weil aus einem noch nicht genehmigten Unterhaltsvertrag nicht auf Erfüllung geklagt werden kann (E. 3). Unterhalt; Genehmigung; Vertrag; Recht; Kinder; Vormundschafts; Scheidung; Vormundschaftsbehörde; HEGNAUER; Kindes; HEGNAUER; Unterhaltsvertrag; Berner; Genehmigungspflicht; Genehmigt; Vereinbarung; Scheidungsurteil; Kinderunterhalt; Recht; Angebliche; Unterhaltsbeiträge; Vertrages; METZLER; Unterhaltsbeitrag; Festgesetzt; Beschluss

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-8272/2008Staatshaftung (Bund)Beschwerde; Partei; Parteien; Vergleich; Beschwerdeführer; Vergleichs; Bundesverwaltungsgericht; Gericht; Vertreter; Amtlich; Anwalt; Entscheid; Verfahren; Schaden; Entschädigung; Betrag; Beschwerdeführers; Anwalts; Vormundschaftsbehörde; Parteientschädigung; Vorliegenden; Bezahlen; Bestellten; Gutachten; Einigung; Verfahrens; Staats; Verfahrenskosten; Verfügung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
VogelBasler Kommentar a.a.O.2013
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