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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 421 OR dal 2022

Art. 421 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 421

1 Se il gestore era incapace di obbligarsi per contratto, sarà responsabi­le della gestione solo in quanto siasi arricchito o dolosamente sposses­sato del lucro.

2 Rimane riservata una più estesa responsabilità per gli atti illeciti.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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