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Obligationenrecht (OR)

Art. 421 OR vom 2021

Art. 421 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 421

1 War der Geschäftsführer unfähig, sich durch Verträge zu verpflichten, so haftet er aus der Geschäftsführung nur, soweit er bereichert ist oder auf böswillige Weise sich der Bereicherung entäussert hat.

2 Vorbehalten bleibt eine weitergehende Haftung aus unerlaubten Handlungen.

B. Stellung des Geschäftsherrn>I. Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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