1 War der Geschäftsführer unfähig, sich durch Verträge zu verpflichten, so haftet er aus der Geschäftsführung nur, soweit er bereichert ist oder auf böswillige Weise sich der Bereicherung entäussert hat.
2 Vorbehalten bleibt eine weitergehende Haftung aus unerlaubten Handlungen.
B. Stellung des Geschäftsherrn>I. Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn>