1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.
2. Durch die Zivilstandsbehörden >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NC220001 | Bereinigung Zivilstandsregister | Gesuch; Gesuchsteller; Berufung; Verfahren; Entscheid; Zivilstandsregister; Gesuchstellers; Bereinigung; Bezirksgericht; Vorinstanz; Gerichtsbarkeit; Materiell; Freiwilligen; Gemeindeamt; Erstinstanzlich; Partei; Unrichtig; Revision; Rechtskräftig; Personendaten; Schwyz; Erstinstanzliche; Rechtsmittel; Urteil; Summarischen; Berufungsverfahren; Begehren; Feststellung; Verfügung; Personalien |
ZH | NC210003 | Bereinigung Zivilstandsregister | Stelle; Gesuch; Gesuchstellerin; Berufung; Zivilstand; Vorinstanz; Gemeindeamt; Verfahren; Eheschliessung; Zivilstands; Eritrea; Gültig; Zürich; Schloss; Urteil; Religiös; Partei; Personalien; Liegen; Geschlossen; Dezember; Geburt; Religiöse; Schweiz; Staatliche; Zivilstandsregister; Gericht; EPLF-ZGB; Beschwer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/237 | Entscheid Zivilstandsregister, Anerkennung und Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe, Art. 39, Art. 45 Abs. 1 und 2 Ziff. 4 ZGB, Art. 1 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 25 ff., Art. 32, Art. 45 IPRG, Art. 45a Abs. 1 f. IPRG in Verbindung mit Art. 104 ff. ZGB, Art. 2 ff. Apostille-Übereinkommen, Art. 8 in Verbindung mit Art. 1 CIEC Nr. 16, Art. 6a Abs. 2, Art. 7, Art. 23 Abs. 1 f. ZStV, Art. 4 ZStV SG. Frage offengelassen, ob die Aufnahme der Beschwerdegegnerin, einer serbischen Staatsangehörigen, ins schweizerische Personenstandsregister vorgängig zur Beurkundung ihrer in Serbien geschlossenen Ehe erforderlich gewesen wäre (E. 1). Die vorliegend zu beurteilende in Serbien geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem im Jahr 2014 verstorbene Schweizer Ehemann ist grundsätzlich anerkennungsfähig. Ein Ordre-public-Verstoss lässt sich nicht feststellen: Aus den vorliegenden Umständen konnte nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin die Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/237). | Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdeführer; Hinweis; Hinweisen; Schweiz; Entscheid; Serbien; Amtlich; Rekurs; Vorinstanz; Hinweisen; Zivilstand; VerwGE; Verfahren; Amtlichen; Personen; Zivilstands; Heirat; Verbindung; Personenstand; Gültig; Schweizer; Verwaltungsgericht; Personenstandsregister; Wwwgerichtesgch; Rekursverfahren |
BS | ZB.2021.9 (AG.2021.547) | Berichtigung Zivilstandsregister | Namens; Familie; Familienname; Zivilgericht; Rechts; Familiennamen; Person; Schweizerische; Ziffer; Berufung; «Schweizerischen; Römische; Personen; Bevölkerungsamt; Gleich; Personenstandsregister; Amerikanischen; Vorliegend; Vorliegende; Zusatz; Tragen; Vorliegenden; Entscheid; Ausländische; US-amerikanische; Public; Eintragung; Zivilgerichts; Namenszusatz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 III 1 (5A_640/2021) | Regeste Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5). | Beschwerde; Person; Unterbringung; Fürsorgerisch; Gutachten; Fürsorgerische; Gerichtliche; ärztlich; Verfahren; Beschwerdeinstanz; Obergericht; Sachverständige; Recht; Urteil; Praxis; Störung; Psychische; Gerichtlichen; Ordnete; Entscheid; ärztliche; Mitglied; Gericht; Angeordnete; Beurteilung; Sachverständigen; Sachverständige; Psychischen; Unabhängig; Störungen |
146 III 377 (5A_175/2020) | Regeste Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6). | Fürsorgerische; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Fürsorgerischen; Kanton; Beschwerde; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Angeordnet; Kindes; Wohnsitz; Recht; ärztlich; Schwyz; Entscheid; Anordnung; Verwaltungsgericht; Ordnete; Zuständig; Kantons; Angeordnete; Behörde; Verfahren; Beurteilung; Kantonale; Gericht; Interkantonal |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-6634/2018 | Anerkennung der Staatenlosigkeit | Beschwerde; Staaten; Recht; Beschwerdeführer; Staatenlosigkeit; Staatenlose; Vorinstanz; Flüchtling; Interesse; Anerkennung; Verfahren; Schutzwürdige; Staatenlosen; Bundesverwaltungsgericht; Unbekannt»; Materiell; Schutzwürdiges; Person; Rechtsschutz; Gesuch; ZEMIS; «Staat; Entscheid; Rechtsschutzinteresse; Flüchtlinge; Verfügung; Beschwerdeführers; Materielle; Einbürgerung |
F-5865/2014 | Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung | Beschwerde; Einbürgerung; Beschwerdeführer; Erleichtert; Erleichterte; Recht; Schweiz; Bürger; Eheliche; Gemeinsame; Bürgerrecht; Schweizer; Erleichterten; Nichtigerklärung; Ehefrau; Scheidung; Behörde; Gemeinschaft; Trennung; Beschwerdeführers; Ehelichen; Person; Urteil; Vorinstanz; Zeitpunkt; Vermutung; Beweis; Sachverhalt; Bürgerrechts; Ehegatten |