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Legge federale sulla procedura amministrativa (PA)

Art. 42 PA dal 2021

Art. 42 Legge federale sulla procedura amministrativa (PA) drucken

Art. 42 K. Esecuzione / II. Mezzi coattivi / 3. Conseguenza

3. Conseguenza

L’autorità non può adoperare un mezzo coattivo più rigoroso di quanto richiesto dalle circostanze.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 42 Legge federale sulla procedura amministrativa (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170162Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; SchKG; Zahlung; Recht; Vorinstanz; Verrechnung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Zahlungsbefehl; Prämie; Schuld; Beschwerdeverfahren; Kanton; Auszahlungsschei; Urteil; Schuldbetreibung; Rückerstattung; Betrag; Nichtigkeit; Forderung; Konkurs; Kantons; Forderungen; Verfahren; Prämien; Konkurssachen; Bundesgericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 411Eröffnung einer Verfügung an einen im Ausland domizilierten Schweizer durch Ablage in den Akten. Art. 116 Abs. 2, Art. 118 DBG; § 6b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959; § 128 StG/ZH; § 3 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1. April 1998 zum Steuergesetz. Das Kantonale Steueramt konnte den Beschwerdeführer rechtsgültig zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils verpflichten (Art. 118 DGB; § 128 StG/ZH; E. 2.3). Für eine rechtsgültige Eröffnung durch Ablage in den Akten fehlt die dafür erforderliche formell-gesetzliche Grundlage (Art. 116 Abs. 2 DBG e contrario; § 3 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1. April 1998 zum Steuergesetz; E. 4.2).
Kantons; Urteil; Bundesgesetz; Zustellungsdomizil; Gesetzliche; Beschwerde; Bezeichnung; Schweiz; Akten; Verwaltungsverfahren; Zustellungsdomizils; Schweizerischen; Beschwerdeführer; Ablage; Verfügung; Eröffnung; Steueramt; Verordnung; Ausland; Grundlage; Kantonale; Veranlagungs; Rechtsgültig; Steuergesetz; Aufforderung; Gemeinden; Rechtsmittelfrist; Verwaltungsrechtspflegegesetz
132 V 443Art. 37 Abs. 1, Art. 44 und 61 lit. a ATSG: Anspruch auf Verbeiständung anlässlich einer medizinischen Untersuchung. Anders als bei einer Verhandlung - allenfalls mit Beweisabnahme - vor einer Verwaltungs- oder Rechtsmittelbehörde besteht kein Anspruch auf eine anwaltliche Verbeiständung anlässlich einer medizinischen Begutachtung. (Erw. 3) Begutachtung; Recht; Partei; Person; Verfahren; Anspruch; Urteil; IV-Stelle; Begutachtenden; Verwaltungs; Untersuchung; Medizinische; Rechtsvertreter; Gutachter; Verbeiständen; Vertreten; Bundesgericht; Anwesenheit; Rechtsvertreters; Anwesend; Entscheid; Behörde; Kantons; Verbeiständung; Medizinischen; Begutachtung; Beschwerde; Vertreter; Beurteilung; Erwägungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2775/2020Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)Beschwerde; Beschwerdeführer; Vater; Nennung; Verwandte; Recht; Beschwerdeführers; Familie; Wegweisung; Facebook; Heimat; Flüchtling; Einträge; Verwandter; Bundesverwaltungsgericht; Schutz; Ausreise; Kurdistan; Flüchtlingseigenschaft; Person; Familiäre; Über; Vollzug; Anhörung; Wohnung; Verfügung; Lasse
C-6120/2017Zuständigkeit SUVABeschwerde; Beschwerdeführerin; Betrieb; Vorinstanz; Recht; Person; Personen; Unterstellung; Zentral; Taxifahrer; Tätigkeitsbereich; Partei; Shuttle; Personentransport; Akten; Bundesverwaltungsgericht; Einsprache; Verfügung; Urteil; Gehör; Mitwirkung; Betriebe; Lungszentrale; Transportbetrieb; Entscheid; Anschluss; Abklärung; Dienstleistungen; Selbständig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GÄCHTER, EGLI Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG2008
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