Teilschaden
1 Ist nur ein Teilschaden eingetreten und wird dafür Ersatz beansprucht, so ist der Versicherer wie der Versicherungsnehmer berechtigt, spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten.
2 Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt die Haftung des Versicherers 14 Tage, nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde.1
3 Dem Versicherer bleibt der Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode gewahrt, falls der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt.2
4 Tritt weder der Versicherer noch der Versicherungsnehmer vom Vertrage zurück, so haftet der Versicherer für die Folgezeit, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Restbetrage der Versicherungssumme.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BZ.2003.73 | Entscheid Art. 14 Abs. 1 und Art. 40 VVG (SR 221.229.1). Zu prüfen war die Frage, ob sich die Beklagte auf Art. 14 Abs. 1 VVG berufen könne, wonach der Versicherer nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. Dies wurde vorliegend verneint. Hat ein Versicherungsnehmer beim gleichen Versicherer mehrere Verträge abgeschlossen, treten die Rechtsfolgen von Art. 40 VVG nur hinsichtlich des Vertrages ein, auf den sich die falsche Aussage bezieht (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 20. Oktober 2004, BZ.2003.73). | Beklagte;Kläger; Vertrag; Beklagten; Vertrags; Taggeld; Klägers; Liegen; Kommen; Versicherungsnehmer; Versicherer; Dieser; Strafverfahren; Betrügerische; Berufung; Zusammenhang; Versichert; Aufgrund; Police; Rücktritt; Erwerbsausfallversicherung; Verträge; Einkommen; Geltend; Parteien; Zwischen; Gemacht |