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SchKG ()

Art. 42 SchKG () drucken

Art. 42

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1 En tut ils auters cas vegn la scussiun cuntinuada sin via da l’impe­gnaziun (art. 89–150).

2 Sch’in debitur vegn inscrit en il register da commerzi, ston las dumondas da cuntinuar cun la scussiun pendentas tuttina vegnir exe­quidas sin via da l’impegnaziun, uscheditg ch’i n’è betg vegnì declerà il concurs.

74 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 42 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220077KonkurseröffnungKonkurs; Betreibung; Nichtigkeit; Schuldner; Recht; Fortgesetzt; Urteil; Beschwerde; Entscheid; SchKG; Konkurseröffnung; Betreibungsamt; Rechtsmittel; Handelsregister; Formell; Werden; Uster; Parteien; Pfändung; Bendorf; Kantons; Konkurses; Gläubigerin; Frist; Nichtig; Feststellung; Oberrichter; Amtes; Bundesgericht; Dübendorf
ZHPS160063KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Schuldner; Handelsregister; Gläubigerin; SchKG; Betreibung; Konkursandrohung; öffnung; Entscheid; Konkurseröffnung; Verfahren; Konkursgericht; Nichtigkeit; Urteil; Aufsichtsbehörde; Kantons; Handelsregisteramt; Beschwerdeführer; Parteien; Bundesgericht; Schuldners; Betreibungsamt; Nichtig; Vorliegenden; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Berücksichtigen; Bezirksgerichtes

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 425 (5A_8/2018)GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2). Betreibung; Betreibungs; SchKG; Betreibungsbegehren; Betreibungsamt; Gebühr; Gläubiger; Betreibungsbegehrens; Rückzug; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Eintrag; Zahlungsbefehls; Eingang; Beschwerde; Gebühren; Eintragung; Konkurs; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Stille; Eingangs; Kanton; Vorinstanz; Verjährung; Ausstellung; Entscheid; Zustellung; Tarifierte; Betreibungsbuch
142 III 648 (5A_172/2016)GebV SchKG; Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger; Gebühr für die Protokollierung. Der Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger führt zu einer nicht besonders tarifierten Eintragung des Betreibungsamtes, welche gemäss Art. 42 GebV SchKG gebührenpflichtig ist (E. 3). Betreibung; SchKG; Betreibungs; Gebühr; Betreibungsamt; Gebühren; Gläubiger; Beschwerde; Schuld; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Rückzug; Protokollierung; Verrichtung; Eintragung; Abstellung; Schuldbetreibung; Gebührenpflicht; Tarifierte; Konkurs; Urteil; Gläubigers; Kantons; Verrichtungen; Löschung; Findet; Eintragungen; Recht
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