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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 42 MWSTG vom 2023

Art. 42 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 42

Festsetzungsverjährung

1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.

2 Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.

3 Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.

4 Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).

5 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.

6 Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 42 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190140KonkurseröffnungSchuld; Schuldnerin; Konkurs; Betreibung; Zahlung; Beschwerde; Gläubiger; Zahlungsfähigkeit; Betreibungs; Zahle; Gläubigerin; Glaubhaft; Betreibungen; Bezahlt; Konkurseröffnung; Steuer; Dielsdorf; Entscheid; Ertrag; Verpflichtung; Gericht; Geschäft; Restaurant; Bezahle; Betrag; Gestellten; Gesellschafterin

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2686/2020MehrwertsteuerLeistung; Müesli; MWSTG; Steuer; Adventskalender; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gesamtleistung; Tungen; Urteil; Kalender; Leistungen; Wirtschaftlich; Mehrwertsteuer; BVGer; Steuerperiode; Karton; Überraschungseffekt; Konsum; Verjährung; Konsument; Vorinstanz; Bedruckte; Selbständig; MWSTG]:; Müeslidose; Recht; Hauptleistung; Nebenleistung
A-1336/2020MehrwertsteuerBeschwerde; Beschwerdeführerin; MWSTG; Recht; Steuer; Urteil; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Mehrwertsteuer; Ermessen; BVGer; Ermessens; AMWSTG; Schätzung; Verzugs; Urteile; Rechtsvorgängerin; Verjährung; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszins; Ermessenseinschätzung; Steuerperiode; Person; Umsatz; Beweis; Verfahrens; Verhältnis; Partei

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2018.7Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Säumnis (Art. 26 Abs. 1 VStrR).Beschwerde; Beschwerdeführer; Steuer; Verfahren; Beschlag; Beschwerdegegnerin; Beschlagnahme; MWSTG; Beschwerdekammer; Verfahrens; Konto; Bundesstrafgericht; Beschlagnahmt; Bundesstrafgerichts; Beschlagnahmte; Dokumente; Steuerforderung; Verfahren; Eingabe; Akten; Sichergestellt; Beschlagnahmten; Sichergestellte; Deklariert; Beschwerdeführers; Tatverdacht; Gericht
BE.2017.15Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Bundes; Gesuch; Durchsuchung; Entsiegelung; Verfahren; MWSTG; Steuer; Beschwerde; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Papiere; Daten; Beschwerdekammer; Gesuchsgegner; Unterlagen; Beschluss; Mehrwertsteuer; Sichergestellt; Entsiegelungsgesuch; Untersuchung; Bundesgericht; Sachverhalt; Steuerforderung;Bundesgerichts; Versiegelt; Durchsuchen; Tatverdacht
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