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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 42 MStG vom 2021

Art. 42 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 42

Das Gericht mildert die Strafe, wenn:

a.
der Täter gehandelt hat:
1.
aus achtenswerten Beweggründen,
2.
in schwerer Bedrängnis,
3.
unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
4.
auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b.
der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c.
der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren hef­tigen Gemüts­bewegung unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d.
der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e.
das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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