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Kinderrechtskonvention (KRK)

Art. 42 KRK vom 2016

Art. 42 Kinderrechtskonvention (KRK) drucken

Art. 42

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Massnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2016 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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