E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali (EMRK)

Art. 42 EMRK dal 2020

Art. 42 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali (EMRK) drucken

Art. 42

Le sentenze delle sezioni divengono definitive conformemente alle disposizioni dell’articolo 44 paragrafo 2.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 361Art. 28 Abs. 1 lit. b, aArt. 29 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 4 IVG; Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Beantwortung der in BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361 offengelassenen Frage dahingehend, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung jedenfalls den Ablauf der einjährigen Wartezeit in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG voraussetzt (E. 6.2). Hilflosenentschädigung; Anspruch; Hilflosigkeit; Recht; IV-Stelle; Wartezeit; Beschwerde; Variante; Entstehung; Rente; Anspruchs; Wartejahr; Urteil; Einjährige; Invalidenversicherung; Abklärungsbericht; Entscheid; Renten; Bundesgericht; Sozialversicherung; MEYER; Verfügung; Einjährigen; Vorinstanz; Verletzung; Fussnote; Vorinstanzliche; Hrsg
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz