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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 42 EMRK vom 2020

Art. 42 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 42 Urteile der Kammern

 

Urteile der Kammern werden nach Massgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 361Art. 28 Abs. 1 lit. b, aArt. 29 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 4 IVG; Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Beantwortung der in BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361 offengelassenen Frage dahingehend, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung jedenfalls den Ablauf der einjährigen Wartezeit in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG voraussetzt (E. 6.2). Hilflosenentschädigung; Anspruch; Hilflosigkeit; Recht; IV-Stelle; Wartezeit; Beschwerde; Variante; Entstehung; Rente; Anspruchs; Wartejahr; Urteil; Einjährige; Invalidenversicherung; Abklärungsbericht; Entscheid; Renten; Bundesgericht; Sozialversicherung; MEYER; Verfügung; Einjährigen; Vorinstanz; Verletzung; Fussnote; Vorinstanzliche; Hrsg
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