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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 42 DBG vom 2020

Art. 42 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 42

1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für die ganze Steuerperiode, in der sie die Ehe geschlossen haben, nach Artikel 9 Absatz 1 veranlagt.

2 Bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode separat veranlagt.

3 Stirbt ein in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebender Ehegatte, so werden bis zu seinem Todestag beide Ehegatten gemeinsam veranlagt (Art. 9 Abs. 1). Der überlebende Ehegatte wird für den Rest der Steuerperiode separat zu dem für ihn anwendbaren Tarif veranlagt. Artikel 40 Absatz 3 gilt sinngemäss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 42 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220018Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Kinder; Vater; Mutter; Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Vorinstanz; Betreuung; Überschuss; Gesuch; Phase; Pensum; Scheidung; Entscheid; Einkommen; Berufungskläger; Scheidungsverfahren; Ferien; Eltern; Scheidungsverfahrens; Woche; Bonus; %-Pensum; Gericht; Unterhaltsbeiträge; Bezahle; Partei; Gesuchsgegner; Bezahlen; Vaters
ZHLE180041EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Suchsgegnerin; Gesuchsgegnerin; Kinder; Gesuchstellers; Unterhalt; Beruf; Berufung; Mutter; Koste; Partei; Woche; Parteien; Bezahlt; Monatlich; Zahle; Wohnung; Zahlen; Vorinstanz; Einkommen; Bezahlen; Wochen; Ferien; Recht; Unterhalt; Ziffer; Gelte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/16, B 2018/17Entscheid Steuerrecht, Art. 20 Abs. 1 StG, Art. 9 Abs. 1 DBG.Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Nachsteuerverfahren, es fehle der Nachweis, dass ihr aus der Delinquenz ihres Ehemannes in irgendeiner Weise Mittel zugeflossen seien, vermag nichts am Grundsatz zu ändern, dass das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet wird (Verwaltungsgericht, B 2018/16 und B 2018/17). Beschwerde; Steuer; Steuern; Ehegatten; Bundes; Beschwerdeführerin; Gemeinde; Recht; Verfahren; Kantons; Vorinstanz; Bundessteuer; Gemeindesteuern; Entscheid; Veranlagung; Rechtlich; Ehefrau; Ehemann; Einkommen; Liegenden; Antrag; Getrennte; Verfahrens; Gemeinsame; Verwaltungsgericht; Bezug; Steueramt; Beschwerden; Besteuerung
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