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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 42 BVG vom 2023

Art. 42 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 42

Versicherung von Alter, Tod und Invalidität

Sind die Selbständigerwerbenden obligatorisch für Alter, Tod und Invalidität ver­sichert, so sind die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung der Arbeit­neh­mer sinngemäss anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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