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Obligationenrecht (OR)

Art. 418 OR vom 2022

Art. 418 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 418

Es bleibt den Kantonen vorbehalten, über die Verrichtungen der Bör­senmäkler, Sensale und Stellenvermittler besondere Vorschriften auf­zustellen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAU 09 14§ 18 Abs. 4 BeurkG. Weisung betreffend gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr.Vermittlung; Notar; Notare; Gewerbsmässig; Gewerbsmässige; Vermittlungstätigkeit; Risiko; Rechtlich; Aufsichtsbehörde; Gewerbsmässigen; BeurkG; Grundstücksvermittlung; Weisung; Grundstücksgeschäfte; Notaren; Faktisch; Luzern; Teilweise; Ausschliesslich; Rechtspersönlichkeit; Geschäftsführung; Erwerb; Zweck; Grundstückshandel; Gesellschaften; Nebenberuflich; Urkundspersonen; Ausgeübt; Weisungen; Zusammenhang
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 270 (2C_943/2017)Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG; Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Praxis zum Begriff der "Vermittlung" in Art. 18 Ziff. 19 MWSTG 1999 bzw. Art. 14 Ziff. 15 MWSTV 1994 verlangte abweichend vom alltäglichen Sprachgebrauch und der zivilrechtlichen Betrachtungsweise ein Handeln in direkter Stellvertretung (E. 4.2 und 4.3). Auslegung des Begriffs der "Vermittlung" im neuen Recht (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Nach gesetzessystematischer und historischer Auslegung ist die steuerausgenommene "Vermittlung" im Finanzbereich nicht vom Vorliegen einer mehrwertsteuerlichen direkten Stellvertretung abhängig; "Vermittlung" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Abgrenzung der so verstandenen "Vermittlung" vom blossen Zuführen von Kunden (E. 4.5.2-4.5.4). Zulässigkeit der Praxisänderung (E. 4.5.5).
MWSTG; Vermittlung; Leistung; Vertrag; Auslegung; Stellvertretung; Vermittlungsbegriff; Vermittler; Recht; Steuer; Vertrags; Mehrwertsteuer; Person; Praxis; Vermittlungsbegriffs; MWSTV; Partei; Wortlaut; Vermittlung; Leistungen; Rechnung; Vertrages; Vertreten; Stellvertreter; Umsatz; Vertragspartei; Abschluss; Zweck; Zuordnung
136 III 518 (4A_229/2010)Art. 418r, 418a und 418c OR. Agenturvertrag. Fristlose Auflösung. Weisungsgebundenheit und Treuepflicht des Agenten. Auch bei Berücksichtigung der Treuepflicht des Agenten sind den Weisungsbefugnissen des Auftraggebers im Rahmen des Agenturvertrags enge Grenzen gezogen. Vertragsverletzung durch einen Agenten verneint, der sich weigerte, mit einer neu geschaffenen Verkaufsorganisation der Auftraggeberin zusammenzuarbeiten (E. 4.4 und 4.5).
Agent; Auftraggeber; Agenturvertrag; Agenten; Arbeit; Vertrag; Beschwerde; Gebunden; Vertrags; Vorinstanz; Sachverhalt; Auftraggebers; Treuepflicht; Agenturvertrags; Weisungsgebundenheit; Sachverhalts; Weisungen; Recht; Beschwerdeführerin; Verkaufsorganisation; Bundesgericht; Fremd; Zusammenzuarbeiten; Geschäfte; Beschwerdegegner; GAUTSCHI; Geschaffenen; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1390/2006MehrwertsteuerBeschwerde; MWSTV; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vermittlung; Rechnung; Steuer; Vertrag; Vertretene; Leistung; Vertretenen; Recht; Konsortialkredit; Banken; Vermittler; Bundesverwaltungsgericht; Mehrwertsteuer; Urteil; Rechtlich; Bundesgericht; Entscheid; Kunden; MWSTG; Vertreter; Kreditgeber; Kredite; Verwaltung; Stellvertretung; Stellvertreter; Praxis

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BÜHLERZürcher Kommentar zum Obligationenrecht2000
GAUTSCHIBerner Kommentar1964
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