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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 415 OR dal 2022

Art. 415 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 415

Ove il mediatore, contrariamente ai patti, avesse agito anche nell’inte­resse dell’altra parte, o contrariamente alle norme della buona fede si fosse fatto promettere anche dalla medesima una ricompensa, egli non potrà pretendere dal suo mandante né la mercede né il rimborso delle spese.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 415 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200043ForderungBeklagte; Klägerin; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Anschlussberufung; Schuld; AnwGebV; Partei; Hätte; Forderung; Parteien; Urteil; Digung; Gelten; Schuldanerkennung; Entscheid; Verfahren; Könne; Zürich; Oktober; Rechtsschein; Schulde; Kosten; Falsche; Gericht; September; Verfahren; Beweis
ZHAA070140Anfechtung eines Entscheides mit Nichtigkeitsbeschwerde im Falle mehrerer selbständiger Begründungen,Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde,Antizipierte Beweiswürdigung Beschwerde; Beschwerdeführer; Beweis; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Angefochten; Feststellung; Würdigung; Urteil; Akten; Angefochtene; Weiswürdigung; Bundesgericht; Handelsgericht; Kassationsgericht; Rüge; Beweiswürdigung; Mäkler; Nachweis; Beschwerdeführers; Antizipierte; Nichtigkeitsbeschwerde; Sachen; Parteien; Wille; Begründung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 366Art. 415 und 417 OR. Doppelmäkelei. Höhe der Provision. 1. Das gleichzeitige Tätigwerden des Mäklers für Käufer und Verkäufer widerspricht jedenfalls dann nicht Treu und Glauben i.S. von Art. 415 OR, wenn der Mäkler nichts anderes unternimmt, als beiden Parteien die Möglichkeit eines Vertrags mit der Gegenseite anzuzeigen (E. 1). 2. Eine Pflicht des Mäklers, den Auftraggeber über seine Doppelstellung aufzuklären, besteht nur in Fällen, in denen die Zulässigkeit der Doppelmäkelei zweifelhaft ist (E. 2). 3. Art. 417 OR ist zwingendes Recht; Verzicht auf die Herabsetzung eines unverhältnismässig hohen Mäklerlohnes ist deshalb nicht möglich (E. 3a). 4. Ob ein Mäklerlohn unverhältnismässig hoch ist, beurteilt sich nach der Summe der einem Doppelmäkler versprochenen Löhne (E. 3b); der Gesamtbetrag ist nach den Ansätzen zu ermitteln, die angemessen wären, wenn der Mäkler nur für eine Partei tätig geworden wäre (E. 3c). Mäkler; Provision; Doppelmäkelei; Kaufpreis; Verkäufer; Herabsetzung; Interesse; Partei; Entscheid; Nachweis; Vorinstanz; Obergericht; Vertrags; Interessen; Einrede; Vereinbarung; Käufer; Mäklerlohn; Urteil; Liegenschaft; Unverhältnismässig; Zulässigkeit; Sachverhalt; Mäklers; Pflicht; Parteien; Prüfen; Glauben; Erhalte
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