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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 415OR from 2022

Art. 415 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 415

Where the broker acts in the interests of a third party in breach of the contract or procures a promise of remuneration from such party in circumstances tantamount to bad faith, he forfeits his right to a fee and to any reimbursement of expenses.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 415 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200043ForderungBeklagte; Klägerin; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Anschlussberufung; Schuld; AnwGebV; Partei; Hätte; Forderung; Parteien; Urteil; Digung; Gelten; Schuldanerkennung; Entscheid; Verfahren; Könne; Zürich; Oktober; Rechtsschein; Schulde; Kosten; Falsche; Gericht; September; Verfahren; Beweis
ZHAA070140Anfechtung eines Entscheides mit Nichtigkeitsbeschwerde im Falle mehrerer selbständiger Begründungen,Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde,Antizipierte Beweiswürdigung Beschwerde; Beschwerdeführer; Beweis; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Angefochten; Feststellung; Würdigung; Urteil; Akten; Angefochtene; Weiswürdigung; Bundesgericht; Handelsgericht; Kassationsgericht; Rüge; Beweiswürdigung; Mäkler; Nachweis; Beschwerdeführers; Antizipierte; Nichtigkeitsbeschwerde; Sachen; Parteien; Wille; Begründung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 366Art. 415 und 417 OR. Doppelmäkelei. Höhe der Provision. 1. Das gleichzeitige Tätigwerden des Mäklers für Käufer und Verkäufer widerspricht jedenfalls dann nicht Treu und Glauben i.S. von Art. 415 OR, wenn der Mäkler nichts anderes unternimmt, als beiden Parteien die Möglichkeit eines Vertrags mit der Gegenseite anzuzeigen (E. 1). 2. Eine Pflicht des Mäklers, den Auftraggeber über seine Doppelstellung aufzuklären, besteht nur in Fällen, in denen die Zulässigkeit der Doppelmäkelei zweifelhaft ist (E. 2). 3. Art. 417 OR ist zwingendes Recht; Verzicht auf die Herabsetzung eines unverhältnismässig hohen Mäklerlohnes ist deshalb nicht möglich (E. 3a). 4. Ob ein Mäklerlohn unverhältnismässig hoch ist, beurteilt sich nach der Summe der einem Doppelmäkler versprochenen Löhne (E. 3b); der Gesamtbetrag ist nach den Ansätzen zu ermitteln, die angemessen wären, wenn der Mäkler nur für eine Partei tätig geworden wäre (E. 3c). Mäkler; Provision; Doppelmäkelei; Kaufpreis; Verkäufer; Herabsetzung; Interesse; Partei; Entscheid; Nachweis; Vorinstanz; Obergericht; Vertrags; Interessen; Einrede; Vereinbarung; Käufer; Mäklerlohn; Urteil; Liegenschaft; Unverhältnismässig; Zulässigkeit; Sachverhalt; Mäklers; Pflicht; Parteien; Prüfen; Glauben; Erhalte
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