Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 414 ZGB vom 2022
Art. 414
Der Beistand oder die Beiständin informiert die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen.
A. Prüfung der Rechnung und des Berichts >
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Art. 414 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220060 | Erwachsenenschutzmassnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Mutter; Beschwerdeführers; Entscheid; Erwachsenenschutz; Unterstützung; Beistand; Winterthur; KESB-act; Angelegenheiten; Sozial; Bereich; Krankheits; Polizei; Person; Gangen; Recht; Beistandschaft; Vertretungsbeistandschaft; Behandlung; Rungen; Schwächezustand; Psychisch; Hilfe; Kantons; Entscheide; Habe; Situation |
ZH | PQ220007 | Kindesschutzmassnahmen / persönlicher Verkehr | Beschwerde; Kinder; Besuch; Beschwerdeführerin; Woche; Beschwerdegegner; Vater; Wochenende; Recht; Winterthur; Entscheid; Familie; Wochenenden; Samstag; Eltern; Vorinstanz; Familienbegleitung; Besuche; Kindes; BR-act; Kindern; Unterstützung; Sozialpädagogische; Kontakt; Unentgeltlich; Besuchsrecht; Abklärung; Partei; Unentgeltliche |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2013/326 | Entscheid Art. 394, Art. 390, 394, 395, 399 ZGB (SR 210). Bei einer | Beistand; Beschwerde; Beistandschaft; Beschwerdeführer; Massnahme; Person; Recht; Möge; Vermögens; Aufhebung; Beschwerdeführers; Vermögensverwaltung; Vertretungsbeistandschaft; Vorinstanz; AArt; Verfügung; Angelegenheiten; Verwaltung; Psychische; Massnahmen; Verbindung; Psychischen; Schwächezustand; Angefochtene; Finanzielle; Hirnschlag; Aufzuheben; Problem |
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