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Obligationenrecht (OR)

Art. 414 OR vom 2023

Art. 414 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 414

Wird der Betrag der Vergütung nicht festgesetzt, so gilt, wo eine Taxe besteht, diese und in Ermangelung einer solchen der übliche Lohn als vereinbart.

III. Verwirkung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 414 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP150025ForderungMäkler; E-Mail; Vertrag; Beklagten; Mäklervertrag; Vertrags; Berufung; Dossier; Parteien; Person; Kandidatin; Honorar; Vorinstanz; Zustellung; Verhalten; Telefon; Recht; Bundesgericht; Bestätigung; Dossiers; Vermittlung; Auftrag; Mäklertätigkeit; Telle; Geschäfts; Bestätigungsmail; Bewerbung
ZHLC140026EhescheidungPartei; Parteien; Verkauf; Gericht; Vorinstanz; Mäkler; Liegenschaft; Miteigentum; Entscheid; Vereinbarung; Scheidung; Vergleich; Miteigentums; Berufung; Beauftragen; Beklagten; Aufhebung; Eigentumswohnung; Miteigentumsverhältnis; Verfahren; Vertrag; Mäklervertrages; Gerichtlich; Focht; strasse; Gericht; Klägers; Vollstreckung; Miteigentumsverhältnisses; Vergleichs
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