110 Ia 111 | Art. 2 ÜbBest BV, 4 und 31 BV; kantonale Tarifordnung für die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen. 1. Ein kantonaler Erlass, der Höchstansätze für die gewerbsmässige Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen vorschreibt, ist mit dem Bundesprivatrecht (Mäklervertrag, Art. 412 ff. OR) und mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar (E. 3 und 4). 2. Ist die Festsetzung eines Höchstansatzes von 75% des ersten monatlichen Nettomietzinses willkürlich? Im konkreten Fall verneint (E. 5). | Recht; Tarif; Tarifordnung; öffentlichrechtliche; Vermittlung; Kanton; Vorschriften; Bestimmungen; Interesse; Kantone; Kantonale; Mäklerlohn; Gewerbsmässige; Mäklervertrag; Beschwerde; Handels; Gewerbefreiheit; Zivilrechtliche; Regelung; Schutz; Vertragsfreiheit; Geschäftsräumen; Bundeszivilrecht; Entschädigung; Zivilrechtlichen; Schutzwürdige; Mäklerlohnes; Erlass; Mietobjekte; Nettomietzinses |
87 III 29 | Wo sind Eigentumsvorbehalte einzutragen, wenn der Erwerber unter Vormundschaft steht? Zuständig ist stets das Betreibungsamt am rechtlichen Wohnsitz des Bevormundeten, also am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 1 ZGB). So verhält es sich selbst dann, wenn der Bevormundete mit Bewilligung der Vormundschaftsbehörde (Art. 412 ZGB) an einem andern Ort selbständig einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt. - Art. 715 ZGB. Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte.
| Vormundschaft; Eigentum; Wohnort; Eigentumsvorbehalt; Wohnsitz; Eintrag; Vormundschaftsbehörde; Eintragung; Erwerber; Verkäufer; Eigentumsvorbehalte; Register; Verordnung; Gültig; Person; Bevormundete; Bevormundeten; Verhält; Wohnsitz; Tatsächliche; Käufer; Genehmigung; Personen; Wirksam; Vertrag; Bevormundet; Registeramt; SchKG; Fällen |